Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
die genannten Klauseln sind für sich und damit auch zusammen, wenn es sich um AGB handelt, unwirksam und zwar aus mehreren Gründen:
- starre Fristen
- Abweichung von bisheriger Ausführungsart
Da die Schönheitsreparaturenklauseln unwirksam sind, ist der Vermieter dafür zuständig.
Die Wohnung ist lediglich besenrein zu übergeben.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie die Wohnung in unüblichen grellen Farben überlassen. Dann hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Danke für Ihre Antwort!
Der Vermieter verlangt nun die folgenden Arbeiten mit dem Hinweis darauf, dies seien keine Schönheitreparaturen/ Renovierungsarbeiten, sondern lediglich die "Zurücksetzung der Wohnung in den ursprünglichen Zustand":
- Beseitigung der Deckenverkleidung (hier wurde tatsächlich eine Holzdecke während der Mietzeit eingezogen)
- restlose Entfernung der Tapeten
- Schließung der Bohrlöcher
- Entfernung der Verkleidung von Türen
- Beseitigung der Oberböden inkl. Folgeschäden
Hat er Recht?
Mit erneutem besten Dank und freundlichen Grüßen,
der Ratsuchende
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Entfernen der Deckenverkleidung, das Schließen von übermäßgig vielen Bohrlöchern und die Beseitigung von Schäden kann verlangt werden.
Tapeten sind nicht zu entfernen.
Beauftragen Sie einen Anwalt/ eine Anwältin mit der Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt