Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam?

22. Februar 2015 17:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:35
Ich habe meine Mietwohnung zum 31. Mai 2015 gekündigt, das Mietverhältnis begann am 22. Juli 1986.

Bezüglich Schönheitsreparaturen stehen in den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" folgende Klauseln:

"...
2) ... Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre, Versorgungsleitungen und Einbaumöbel spätestens alle vier Jahre durchzuführen, in Wohn - und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.

...

4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von ... , so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist.
...
"

Sind diese Klauseln rechtlich wirksam oder jeweils gemäß
- Urteil vom 28. März 2007, BGH, Az. VIII ZR 199/06 (unangemessene Einschränkung des Mieters) und/oder
- Urteil vom 12.09.2007, BGH, Az. VIII ZR 316/06 (keine Berücksichtigung des tatsächlichen Renovierungsbedarfs) und/oder
- Urteil vom 23. Juni 2004, BGH, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a> (Schönheitsreparaturen mit Vorgabe starrer Fristen) und/oder
- Urteil vom 29. Mai 2013, BGH, Az. VIII ZR 285/12 (sog. Quotenklausel)
unwirksam?

Falls die o.g. Klauseln wirksam sind, tritt dennoch gemäß Urteil des BGH vom 14.05.2003 – VIII ZR 308/02 der Summierungseffekt ein und sind beide Klauseln somit unwirksam?

Gilt diese Rechtsprechung auch für einen 1986 geschlossenen Mietvertrag?

Fazit: Bin ich somit nur verpflichtet, die Wohnung besenrein zu übergeben?
22. Februar 2015 | 18:52

Antwort

von


(1622)
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01796 Pirna
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

die genannten Klauseln sind für sich und damit auch zusammen, wenn es sich um AGB handelt, unwirksam und zwar aus mehreren Gründen:

- starre Fristen
- Abweichung von bisheriger Ausführungsart

Da die Schönheitsreparaturenklauseln unwirksam sind, ist der Vermieter dafür zuständig.

Die Wohnung ist lediglich besenrein zu übergeben.

Etwas anderes gilt nur, wenn Sie die Wohnung in unüblichen grellen Farben überlassen. Dann hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2015 | 11:00

Danke für Ihre Antwort!
Der Vermieter verlangt nun die folgenden Arbeiten mit dem Hinweis darauf, dies seien keine Schönheitreparaturen/ Renovierungsarbeiten, sondern lediglich die "Zurücksetzung der Wohnung in den ursprünglichen Zustand":
- Beseitigung der Deckenverkleidung (hier wurde tatsächlich eine Holzdecke während der Mietzeit eingezogen)
- restlose Entfernung der Tapeten
- Schließung der Bohrlöcher
- Entfernung der Verkleidung von Türen
- Beseitigung der Oberböden inkl. Folgeschäden
Hat er Recht?
Mit erneutem besten Dank und freundlichen Grüßen,
der Ratsuchende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2015 | 11:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Entfernen der Deckenverkleidung, das Schließen von übermäßgig vielen Bohrlöchern und die Beseitigung von Schäden kann verlangt werden.

Tapeten sind nicht zu entfernen.

Beauftragen Sie einen Anwalt/ eine Anwältin mit der Vertretung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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