Klausel: Vertraglicher Zusatzurlaub wird bei Kündigung nicht abgegolten

| 1. Juli 2018 16:40 |
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Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Muss der Arbeitgeber den vertraglichen Zusatzurlaub in Höhe von 3 Tagen bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers noch gewähren, wenn dies zeitlich vor dem Ausscheiden möglich ist, oder kann er sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag berufen, die eine Urlaubsabgeltung nur bis zur Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs vorsieht?

Urlaub ist grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. Eine Abgeltung in Geld ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Da hier der Resturlaub noch in natura genommen werden kann, besteht ein Anspruch auf Gewährung des Urlaubs. Die Vertragsklausel greift nicht, da die Voraussetzungen einer Abgeltung nicht vorliegen. Der Arbeitgeber muss die 3 Tage vertraglichen Zusatzurlaub daher noch gewähren.

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 8.6.18 habe ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 15.7.18 gekündigt.
Gesetzlich stehen mir somit 20 Tage Jahresurlaub zu, was auch nicht strittig ist.
Seit dem 19.6.18 nehme ich meinen gesetzlichen Resturlaub (16 Tage) in natura in Anspruch.

Laut Arbeitsvertrag werden, bei einer 1/12 Regelung, jährlich zusätzlich 5 Tage vertraglicher Urlaub gewährt. Demnach dürfte regulär ab dem 1.7.18 ein Anspruch auf 3 Tage vertraglichen Zusatzurlaub bestehen.

Im Arbeitsvertrag steht nun folgende Klausel:
"Im Übrigen erfolgt eine etwaige URLAUBSABGELTUNG im Fall einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses nur bis zur Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs."

Meine Frage hierzu lautet:
Ist es rechtens, daß, unter Berufung auf obige Klausel, 3 Tage vertraglicher Zusatzurlaub wegen Eigenkündigung auch nicht in natura gewährt werden, obwohl dies zeitlich möglich ist?

Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich herzlich.

Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Urlaub ist die Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. In dieser Art und Weise ist der Urlaub grundsätzlich „in natura" zu gewähren. Eine Abgeltung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme macht § 7 IV Bundesurlaubsgesetz. Danach kann Urlaub ausnahmsweise abgegolten wären, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr in natura gewährt werden kann.

Daraus folgt für ihre Frage: Bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschriften kommt eine Urlaubsabgeltung vorliegend überhaupt nicht in Betracht, da nach Ihrer Darstellung der Urlaub ja noch in natura gewährt werden kann, wie ist die gesetzliche Regelvorschrift ist.
Sie haben also schon nach dem Wortlaut der Klausel einen Anspruch darauf, dass der Urlaubsanspruch, den sie noch haben, in natura gewährt wird. Da die Voraussetzungen für eine Abgeltung nicht vorliegen, ist die Vertragsklausel nicht einschlägig.

Übrigens halte ich es für durchaus zweifelhaft, ob die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag überhaupt rechtswirksam ist oder nicht bei einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 307 BGB ohnehin unwirksam wäre. Darauf kommt es aber aus den genannten gründen nicht an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2018 | 18:09

Sehr geehrter Herr KInder,

vielen Dank für Ihre Unterstützung und die schnelle Bearbeitung meines Anliegens.

Entsprechend meiner bisherigen Recherche hatte ich die Rechtslage so verstanden, daß der Begriff "Abgeltung" in Bezug auf das Urlaubsgesetz stets einen monetären Ausgleich bezeichnet und daß ein solcher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt.
Überdies betrachtete ich Urlaub "in natura" von "Abgeltung" derart different, daß obige Auschluss Klausel allein schon deshalb in keinem Bezug zu einem Resturlaub, der zeitlich auch in Anspruch genommen werden kann, stehen kann. Erfreulicherweise sehe ich mich durch Ihre Ausführungen in meinen Ansichten bestätigt.

Nur noch zum vollständigen Verständnis.
Herr Kinder, sie schreiben: "Da die Voraussetzungen für eine Abgeltung nicht vorliegen, ist die Vertragsklausel nicht einschlägig."
Was genau bedeutet hier "nicht einschlägig"?

Beste Grüße





Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2018 | 18:18

Guten Abend. Ihre eigene Recherche hat Sie durchaus zum richtigen Ergebnis geführt.
Entschuldigen Sie bitte, dass ich in "Juristensprache"verfallen bin. "Nicht einschlägig" bedeutet, dass kein Fall vorliegt, indem die Vertragsklausel Anwendung finden kann. Grund ist ganz einfach, dass, weil der Urlaub in natura gewährt werden kann, keiner der Ausnahmefälle für Urlaubsabgeltung vorliegt. Also stellt sich auch die Frage, ob die Klausel überhaupt zulässig/wirksam ist, nicht.
Beste Grüße
MK

Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2018 | 18:49

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