Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Eine Klage kann jederzeit zurückgenommen werden. Es ist nur zu unterscheiden, ob die Rücknahme ohne oder mit Zustimmung der beklagten Partei möglich ist.
Ohne Einwilligung des Gegners kann ine Klage gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 269 ZPO bis zur Stellung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung (Kammertermin) zurück genommen werden.
Wird die Klage erst nach Stellung der Anträge (im oder nach dem Kammertermin) zurückgenommen, ist die Zustimmung der beklagten Partei erforderlich. Widerspricht die beklagte Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen trotz Hinweis auf die Zustimmungsfiktion nicht, gilt die Zustimmung gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Eine Klage kann jederzeit zurückgenommen werden. Es ist nur zu unterscheiden, ob die Rücknahme ohne oder mit Zustimmung der beklagten Partei möglich ist.
Ohne Einwilligung des Gegners kann ine Klage gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 269 ZPO bis zur Stellung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung (Kammertermin) zurück genommen werden.
Wird die Klage erst nach Stellung der Anträge (im oder nach dem Kammertermin) zurückgenommen, ist die Zustimmung der beklagten Partei erforderlich. Widerspricht die beklagte Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen trotz Hinweis auf die Zustimmungsfiktion nicht, gilt die Zustimmung gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt.
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