Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Strafrechtlich belangt werden können Sie nicht. In Betracht käme allenfalls eine Strafbarkeit wegen - versuchten - Betruges, wobei es jedoch am nötigen Vorsatz fehlt. Sie haben die Klage ja in der Annahme erhoben, dass sich die Unterlagen noch bei Ihrer Frau befänden.
Zu den Kosten: Es ist wahrscheinlich - selbst wenn es sich um eine Folgesache im Scheidungsverbund handeln sollte - , dass Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden werden. Bei einem Streitwert von 300,00 EUR werden demnach Gerichtskosten in Höhe von 25,00 EUR und Rechtsanwaltskosten pro Anwalt in Höhe von ca. 63,00 EUR auf Sie zukommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Klarheit über Ihre derzeitige Lage verschaffen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Strafrechtlich belangt werden können Sie nicht. In Betracht käme allenfalls eine Strafbarkeit wegen - versuchten - Betruges, wobei es jedoch am nötigen Vorsatz fehlt. Sie haben die Klage ja in der Annahme erhoben, dass sich die Unterlagen noch bei Ihrer Frau befänden.
Zu den Kosten: Es ist wahrscheinlich - selbst wenn es sich um eine Folgesache im Scheidungsverbund handeln sollte - , dass Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden werden. Bei einem Streitwert von 300,00 EUR werden demnach Gerichtskosten in Höhe von 25,00 EUR und Rechtsanwaltskosten pro Anwalt in Höhe von ca. 63,00 EUR auf Sie zukommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Klarheit über Ihre derzeitige Lage verschaffen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)