Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Verfahren kann von der Ehefrau fortgesetzt werden.
Ob das Verfahren durch den Tod des Klägers unterbrochen ist oder nicht, hängt zB davon ab, ob es einen Prozessbevollmächtigten gibt. Ich will hier nicht auf Einzelheiten eingehen, da das SozG, wenn es vom Tod de Klägers erfährt, von sich aus die ntsprechenden Hinweise gibt, was zu tun ist.
Im Ergebnis wird in jedem Fall die Ehefrei den Anspruch weiterverfogen können. Bei dem Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeveriscjherung handel es sich um einen Anspruch auf laufende Geldleistungen. Dazu sagt § 56 SGB I:
[i]"1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
1.
dem Ehegatten,
....
....
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu..."[/i]
Die Ehefrau (häusliche Gemeinschaft unterstellt) ist als "Sonderrechtsnachfolgerin" des Verstorbenen Inhaberin des Anspruchs auf Pflegegeld geworden und kann daher das Verfahren fortsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Verfahren kann von der Ehefrau fortgesetzt werden.
Ob das Verfahren durch den Tod des Klägers unterbrochen ist oder nicht, hängt zB davon ab, ob es einen Prozessbevollmächtigten gibt. Ich will hier nicht auf Einzelheiten eingehen, da das SozG, wenn es vom Tod de Klägers erfährt, von sich aus die ntsprechenden Hinweise gibt, was zu tun ist.
Im Ergebnis wird in jedem Fall die Ehefrei den Anspruch weiterverfogen können. Bei dem Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeveriscjherung handel es sich um einen Anspruch auf laufende Geldleistungen. Dazu sagt § 56 SGB I:
[i]"1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
1.
dem Ehegatten,
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zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu..."[/i]
Die Ehefrau (häusliche Gemeinschaft unterstellt) ist als "Sonderrechtsnachfolgerin" des Verstorbenen Inhaberin des Anspruchs auf Pflegegeld geworden und kann daher das Verfahren fortsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen