15. Mai 2023
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10:40
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob der Mahnbescheid rechtmäßig war, lässt sich aufgrund der fehlenden Kenntnisse des tatsächlichen Sachverhaltes kaum beurteilen. Zahlt der Schuldner nicht, so kann der Gläubiger jederzeit den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Der Schuldner hat jederzeit die Möglichkeit, zu widersprechen.
Nach dem Grund des Widerspruchs wird zunächst nicht gefragt.
Bestand eine Forderung in Höhe des Mahnbescheides, so war dieser wohl rechtmäßig. Sie schildern, dass die Forderung nicht bestand, zumindest nicht in der Höhe, so dass der Mahnbescheid insoweit wohl durch Widerspruch anzugreifen war.
Grundsätzlich verhält es sich so, dass bei Widerspeuch gegen den Mahnbescheid die Forderung quasi auf direkten Weg zum Gericht geht (wenn der Gläubiger dies vorher so festgelegt hat). Dann wird bei Gericht quasi die im Mahnbescheid beantragt Forderung rechtshängig.
Das Gericht fordert den Kläger dann anschließend zur Einreichung einer Antragsbegründung auf.
In der Klage, wie auch im Mahnbescheid, werden dann noch die vorgerichtlichen Kosten als Antrag "drangehängt".
Die eigentliche Hauptforderung ändert sich jedoch eigentlich nicht.
Insofern sollten Sie auf die Klage erwidern und den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darstellen eben auch die Ungereimtheit hinsaichtlich des Zustandekommens der Forderung. Hier können Sie auch darstellen, dass Sie der Ansicht sind, dass die Forderung der Höhe und dem Grunde nach nicht bestand.
Gerne bin ich Ihnen behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht