Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 661a BGB kann ein Anspruch auf einen Gewinn und die entsprechende Gewinnauszahlung entstehen, wenn ein Unternehmen eine Mitteilung an einen Verbraucher macht, er habe einen bestimmten Preis gewonnen. Dies kann auch die Zusage eines bestimmten Geldgewinns sein. Die Mitteilung muss aber in der Gestaltung in der Sphäre eines durchschnittlichen Verbrauchers objektiv den Eindruck erwecken können müssen, dass die Gewinnzusage ernsthaft ist und er den Preis erhalten wird. Sie muss die Ankündigung eines zudem unentgeltlichen Gewinns beinhalten. Ggf. ist diese Ankündigung in Verbindung mit weiteren Informationen und Inhalten zu verstehen. Die Übermittlungsart bzw. Zusendung in Form der Email ist dabei unschädlich. Sie gilt auch als verkörperte Mitteilung. Der fragliche Unternehmer muss dabei Sender der Mitteilung sein und grundsätzlich gewerblich oder selbständig beruflich agiert und im Rahmen der Gewinnzusage in Ausübung dieser Tätigkeit handelt. Als Empfänger der Mitteilung (Verbraucher) sind Sie dabei grundsätzlich Anspruchsberechtigter. Der Erfolg einer entsprechenden Klage ist hier nicht abschließend zu klären, zumal der Erfolg von entsprechenden Klagen auch von weiteren als dem Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale abhängt. So sind Absender entsprechender Gewinnzusagen unseriöse Briefkastenfirmen oder die Ansenderunternehmen befinden in Insolvenz u.ä. Hier wäre diese und weitere Aspekte des Sachverhalts zu prüfen, um die Erfolgsaussichten beurteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 661a BGB kann ein Anspruch auf einen Gewinn und die entsprechende Gewinnauszahlung entstehen, wenn ein Unternehmen eine Mitteilung an einen Verbraucher macht, er habe einen bestimmten Preis gewonnen. Dies kann auch die Zusage eines bestimmten Geldgewinns sein. Die Mitteilung muss aber in der Gestaltung in der Sphäre eines durchschnittlichen Verbrauchers objektiv den Eindruck erwecken können müssen, dass die Gewinnzusage ernsthaft ist und er den Preis erhalten wird. Sie muss die Ankündigung eines zudem unentgeltlichen Gewinns beinhalten. Ggf. ist diese Ankündigung in Verbindung mit weiteren Informationen und Inhalten zu verstehen. Die Übermittlungsart bzw. Zusendung in Form der Email ist dabei unschädlich. Sie gilt auch als verkörperte Mitteilung. Der fragliche Unternehmer muss dabei Sender der Mitteilung sein und grundsätzlich gewerblich oder selbständig beruflich agiert und im Rahmen der Gewinnzusage in Ausübung dieser Tätigkeit handelt. Als Empfänger der Mitteilung (Verbraucher) sind Sie dabei grundsätzlich Anspruchsberechtigter. Der Erfolg einer entsprechenden Klage ist hier nicht abschließend zu klären, zumal der Erfolg von entsprechenden Klagen auch von weiteren als dem Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale abhängt. So sind Absender entsprechender Gewinnzusagen unseriöse Briefkastenfirmen oder die Ansenderunternehmen befinden in Insolvenz u.ä. Hier wäre diese und weitere Aspekte des Sachverhalts zu prüfen, um die Erfolgsaussichten beurteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen