Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Sofern Ihre Gegenansprüche gleich hoch sind, wie die Märzrechnung, beantragen Sie, die Klage abzuweisen.
Gleichzeitig erklären Sie in der Klageerwiderung die Aufrechnung, wobei Sie jedoch berücksichtigen müssen, dass die Gegenforderung genauso substantiiert zu beziffern ist, wie im Falle einer Klage.
Sie ist bereits in der Klageerwiderung genauestens zu begründen, da ansonsten Verspätung droht, d.h. der Vortrag prozessual nicht mehr berücksichtigt wird.
Dementsprechend müssen Sie in der Klageerwiderung vortragen, worin genau die Pflichtverletzung Ihres Vertragspartners bestand, und welcher Schaden in welcher Höhe durch diese Pflichtverletzung entstanden ist. Diesen Vortrag müssen Sie darüber hinaus unter Beweis stellen.
Ferner müssen Sie berücksichtigen, dass die Verteidigung gegen die Märzrechnung nur mit der Aufrechnung zur Folge hat, dass die tatsächlichen Behauptungen des Gegners hinsichtlich dieser Rechnung als zugestanden gelten, § 288 ZPO.
Sofern Sie daher gegen die Märzrechnungen noch andere Einwände haben, sollten Sie die Aufrechnung lediglich hilfsweise erklären.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Vogt,
bitte bewerten Sie kurz noch die Rechtslage bezüglich der Tatsache, daß die in der Klage zur Zahlung fälligen Rechnungen mir nicht zugegangen sind.
Wird dies so vom Gericht akzepiert werden?
Sollte ich hierzu in meiner Klageerwiderung mit Vermutungen Stellung nehmen?
Eine Antwort hierzui würde mich sicherer machen.
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen dieser Erstberatung keine Prüfung der Erfolgsaussichten Ihrer Klageerwiderung erfolgen kann.
Tatsache ist jedoch, dass ein Steuerberater entsprechend § 9 StGebV die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann.
Für die ordnungsgemäße Abrechnung trägt er die Beweislast, so dass Sie in Ihrer Klageerwiderung den Zugang der Berechnungen bestreiten sollten.
Möglicherweise sollten Sie auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Betracht ziehen. Im Falle eines Obsiegens im Prozess müsste die Gegenseite Ihre Anwaltskosten ersetzen.
Mit freundlichen Grüssen
RA Michael Vogt