Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besteht die Möglichkeit einer Abänderung nach § 51 Versorgungsausgleichsgesetz möglich. Eine Neuberechnung muss aber zu einer wesentlichen Wertänderung führen; dann ist der Antrag auch begründet und der Versorgungsausgleich wird entsprechend geändert. Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes beträgt. Bei Änderungen wegen der einer betrieblichen oder privaten Versicherung muss nach § 51 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz folgende Voraussetzung vorliegen:
"Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt."
Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist auf jeden Fall vor dem Antrag auf gerichtliche Abänderung zu prüfen. Dazu können die Versicherungsträger gebeten werden, eine entsprechende Neuberechnung vorab durchzuführen, die dann auch in das Verfahren eingeführt werden können.
Sie sollten daher zunächst eine Neuberechnung bei den Versicherungsträgern anfordern, um zu ermitteln, ob die geforderte wesentliche Änderung vorliegt. Ist das der Fall, wofür hier einiges spricht, kann die gerichtliche Abänderung beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bohle,
zunächst bedanke ich mich sehr für ihre rasche und ausführliche Beantwortung meiner Frage. Leider ist meine Frage nach dem Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht völlig beantwortet. Deswegen konkretisiere ich sie hier noch einmal: Ist diese Überprüfung erst möglich, wenn einer oder beide Ehepartner im Rentenbezug sind oder kann ich das auch im Vorfeld prüfen lassen?
Ich vermute, dass mit den Versicherungsträgern die entsprechenden Lebensversicherungsgesellschaften gemeint sind, bei denen die Altersversorgungen bestehen. Kann ich von diesen Gesellschaften selbst Auskunft verlangen oder muss ich das über einen Rechtsanwalt in Auftrag geben?
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Antrag auf gerichtliche Abänderung kann jederzeit gestellt werden. Sie müssen nicht auf den Rentenbezug einer oder beider Parteien warten.
Es empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwaltes. Dieser kann an Hand des bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs die Beteiligten Versicherungen und Versorgungsträger erkennen und sich dann mit diesen direkt in Verbindung setzen. Dabei sollten Sie auch bedenken, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, dass die Versorgungsträger und die Versicherungen vor einem Verfahren entsprechend Auskunft erteilen. In der Regel zeigen sie sich allerdings kooperativ. Dann ist es aber zu empfehlen, diese Anfrage über einen Rechtsanwalt zu tätigen. Auch für den Fall, dass keine Auskunft vorprozessual erteilt wird, kann der Rechtsanwalt die Aussichten im Vergleich zum bereits durchgeführten Versorgungsausgleich besser einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle