Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Sie sollte hier auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen verweisen.
Dort findest sich der Abschnitt 18a.1 Abs. 1 Satz 4:
[quote]18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
(1) 1Jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschnitt 25b.1) ausgeführt hat, ist verpflichtet, dem BZSt bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums eine ZM zu übermitteln. 2Dies gilt für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder im Sinne des § 18 Abs. 4f UStG entsprechend. 3Dies gilt entsprechend Absatz 6 auch für Gegenstände, die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke einer Lieferung nach dem Ende der Beförderung oder Versendung an einen Erwerber im Sinne des § 6b UStG befördert oder versendet werden (vgl. Abschnitt 6b.1). [b]4Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG)[/b]. 5In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen ist Meldezeitraum für die ZM der Kalendermonat (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG), das Kalendervierteljahr (§ 18a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UStG) oder das Kalenderjahr (§ 18a Abs. 9 UStG), vgl. Abschnitt 18a.2. 6Für einen Meldezeitraum, in dem keine der vorstehenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt wurden, ist eine ZM nicht zu übermitteln.
(2) ...[/quote]
hier der Link, die Seite ist etwas umständlich zu handhaben:
[quote]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=101
[/quote]
Das sollte eigentlich genügen, um nicht weiter durch das BZSt behelligt zu werden. Aus dem Gesetzestext ergibt sich die Befreiung tatsächlich nicht, die Anwendungserlasse sind aber von der Finanzverwaltung strikt zu beachten und schaffen hier Klarheit.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen Dank für Ihre Antwort. Dies werde ich entsprechend für den weiterführenden Schriftverkehr mit dem BZSt nutzen.
D.h. aber die Meldung via § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG Kz. 21 bzw 721 ist auch als KU korrekt für EU-Auslandsumsätze (B2B), richtig? Das wurde ja eben vom BZSt telefonisch angezweifelt (mit dem Hinweis sie dürften aber keine weiterführende StB geben und ich solle doch einfach eine ZM abgeben).
Leider wurden mir jetzt bereits Ordnungsgelder angedroht. Raten Sie zur anwaltlichen Begleitung falls das BZSt stur bleibt trotz der Dokumentation, die ich auf Ihrer Basis vorbringen werde?
Vielen Dank für Ihre Hilfestellung und einen schönen Tag.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich bin der Ansicht, dass Ihr Vorgehen korrekt ist und die Meldung nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG zu erbringen ist, nicht aber die Zusammenfassende Meldung. Bei dieser ist im Übrigen auch keine Nullmeldung zulässig, ein weiteres Argument dafür, dass Sie diese als Kleinunternehmer gar nicht abgeben können.
Wenn das BZSt weiterhin die Meldung verlangt werden Sie dagegen vorgehen müssen. Da es sich eigentlich nur um die Frage Meldung ja oder nein handelt und der Anwendungserlass in diesem Punkt klar ist, könnten Sie ein Verfahren vermutlich auch alleine führen. Mehr gibt es ja eigentlich nicht dazu zu sagen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke