Sehr geehrter Fragesteller,
Das Recht der Kirchen, Steuern zu erheben, ergibt sich aus der Verfassung. Art. 140 GG nimmt Bezug auf Art. 137 Abs. 6 der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverfassung: »Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.«
Die Einzelheiten sind in den Landeskirchensteuergesetzen geregelt. Diese nehmen wiederum für das Verfahren Bezug auf die Abgabenordnung.
Die Abgabenordnung enthält für Zwecke der Besteuerung Befugnisse zum Sammeln und Verwenden von Daten (§ 88a AO). Natürlich muss dabei das Steuergeheimnis gesichert sein, d. h. kein Amtsträger darf die Daten offenbaren oder unbefugt verwenden (im einzelnen geregelt in § 30 AO).
Ergebnis also: Eine Verletzung Ihres Steuergeheimnisses ist rechtswidrig, aber für Zwecke der Besteuerung dürfen Ihre Daten verwendet werden. Eine Datenschutzverletzung können Sie so pauschal nicht gegen die Kirchensteuer einwenden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Das Recht der Kirchen, Steuern zu erheben, ergibt sich aus der Verfassung. Art. 140 GG nimmt Bezug auf Art. 137 Abs. 6 der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverfassung: »Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.«
Die Einzelheiten sind in den Landeskirchensteuergesetzen geregelt. Diese nehmen wiederum für das Verfahren Bezug auf die Abgabenordnung.
Die Abgabenordnung enthält für Zwecke der Besteuerung Befugnisse zum Sammeln und Verwenden von Daten (§ 88a AO). Natürlich muss dabei das Steuergeheimnis gesichert sein, d. h. kein Amtsträger darf die Daten offenbaren oder unbefugt verwenden (im einzelnen geregelt in § 30 AO).
Ergebnis also: Eine Verletzung Ihres Steuergeheimnisses ist rechtswidrig, aber für Zwecke der Besteuerung dürfen Ihre Daten verwendet werden. Eine Datenschutzverletzung können Sie so pauschal nicht gegen die Kirchensteuer einwenden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt