30. Juli 2007
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21:30
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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so einfach, wie es sich der Vater vorstellt, geht es nicht.
Sofern die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch überhaupt vorliegen, hätte Ihre Tochter ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit einen eigenen Anspruch gegen Sie, d.h. dem Vater steht die Unterhaltszahlung nicht mehr zu. Allerdings kann die Tochter mit ihm vereinbaren, dass er das Geld auf sein Konto erhält und ihr daraus Leistungen gewährt.
Anspruchsgegner für Sie ist jedenfalls Ihre Tochter, nicht der Vater.
Bei Volljährigen gilt der Grundsatz, dass jeder für sein Auskommen selbst verantwortlich ist und seinen Lebensunterhalt selbst verdienen muss. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Kindern in der Ausbildung. Eltern sind verpflichtet, Unterhalt zu gewähren, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet oder sich um eine Ausbildungsstelle bemüht. Dabei muss im Regelfall nur EINE Ausbildung finanziert werden, nicht mehrere, und auch diese möglichst im Anschluß an die Schulausbildung. Dem Kind ist zuzugestehen, dass es sich bei der Wahl der Ausbildungsrichtung oder -stelle geirrt hat, so dass ein Abbruch der Ausbildung nicht automatisch zum Ende des Unterhaltsanspruchs führt. Bei drei Versuchen ist es allerdings fraglich, ob die hinreichende Zielstrebigkeit gegeben ist.
Eine bloße Meldung beim Arbeitsamt genügt sicher nicht, sondern Ihre Tochter müßte sich intensiv um Ausbildungsstellen bewerben und diese Bewerbungsbemühungen nachweisen können.
Des Weiteren müßte sich Ihre Tochter eigene Einkünfte anrechnen lassen.
Insofern ist bereits fraglich, ob Ihre Tochter überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch hat.
Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, wobei sich der jeweilige Anteil an der Unterhaltszahlung nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen der Eltern richtet.
Deshalb empfehle ich Ihnen dringend, von einem Anwalt/einer Anwältin vor Ort eine neue Unterhaltsberechnung durchführen zu lassen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne in meiner Zweigstelle in Waldshut zur Verfügung. Einzelheiten hierzu finden Sie auf meiner Homepage.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Zahlungsverpflichtung, soweit sie auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels besteht, so lange weiter gilt, bis eine Abänderungsklage bei Gericht eingereicht wird, unabhängig von der Unterhaltshöhe, die sich rechnerisch jetzt ergibt. Eine Abänderung kann nur für die Zukunft verlangt werden, so dass Sie zuviel gezahlten Unterhalt für die Vergangenheit nicht zurück fordern können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht