28. Juli 2025
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07:33
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
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E-Mail: kanzlei-christina-schmauch@email.de
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Da es leider nach Ihrer Schilderung derzeit wenig wahrscheinlich ist, dass die Kindesmutter einer Vaterschaftsanerkennung zustimmt, was aber nötig wäre, müssten Sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Aufgrund des Umstands, dass der Geburtstermin bereits für den 28.8. errechnet wurde und bekanntlich auch früher sein kann, wird eine Entscheidung nicht vor der Geburt getroffen werden können.
Wenn die Kindesmutter also bei ihrem Vorhaben bleibt und einen anderen Mann als Vater des Kindes angibt, der die Vaterschaft anerkennt bzw. in der Geburtsurkunde des Kindes aufgeführt wird, wird es darauf hinauslaufen, dass erst nach der Geburt eine endgültige Klärung erfolgen kann. Für den Fall, dass die Kindesmutter dann nach wie vor keine Veranlassung sieht, ihre Entscheidung abzuändern, müsste ein Gutachten eingeholt werden, das letztendlich eine Aussage dazu trifft, wer Vater des Kindes ist. Wenn das Familiengericht ein solches anordnet, kann sich die Kindesmutter auch nicht weigern, sondern ihre Zustimmung zum Gutachten würde durch das Familiengericht ersetzt werden und sie müsste die Probeentnahme dulden.
Sollte es noch Möglichkeiten geben, mit der Kindesmutter zu sprechen, um herauszufinden, aus welchen Gründen sie ihre Meinung nun geändert hat, wäre dies für die Zukunft sicherlich förder-lich, kostengünstiger und schneller, wenn Sie versuchen, doch noch einmal mit ihr ins Gespräch zu kommen. Wenn Sie es nach wie vor ablehnt, sollten Sie auf die Konsequenzen hinweisen und eventuell auch erwähnen, dass dieses Gespräch auch nicht unbedingt unter "vier Augen" erfolgen muss, sondern z.B. im Beisein eines Mediators, welcher neutral und sachlich auf die Emotionen einwirken kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Überblick über Ihre Möglichkeiten verschaffen konnte. Für den Fall, dass Sie noch eine weitere Frage haben, können Sie sich gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption nochmals bei mir melden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Rechtsanwältin Christina Schmauch