Kindesunterhalt während des Work and Travel und allgemein

19. Dezember 2023 18:13 |
Preis: 40,00 € |

Familienrecht


Meine 1.Tochter (18 Jahre, volljährig) macht Work and Travel in Neuseeland und ich habe gelesen, das in der Zeit kein Kindesunterhalt gezahlt werden muß.
Meine Ex-Frau möchte das ich ihr den Unterhalt für sie überweise, aber ich habe es abgelehnt, da sie ja volljährig ist. Der Lebensmittelpunkt liegt bei meiner Ex-Frau.
Sie bekommt nur den Unterhalt für meine 2.Tochter (16 Jahre, minderjährig).

1. Ist meine Annahme richtig, das ich, solange sie dies macht, kein Kindesunterhalt zahlen muß? Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage bestätigt die Annahme?
2. Meine Ex-Frau hat eine Teilzeitstelle mit 30h/Woche statt Vollzeitstelle mit 38h/Woche. Wird bei dem Kindesunterhalt das Gehalt einer Vollzeitstelle zur Berechnung rangezogen? Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage bestätigt dies?
3. Wird der Kindesunterhalt bei der Volljährigen anders berechnet, wenn sie Studentin ist als wenn sie Schülerin ist? Wenn ja, warum ist es so?

Die Frage kommt daher, das ich eine Kindesunterhaltrechner gefunden habe und die Ergebnisse änderten sich wenn der Status geändert wurde.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1) Der Name Work and Travel deutet darauf hin, dass das Kind während der Reise ausreichend eigenes Einkommen hat, also nicht bedürftig ist. Dann ergibt sich aus § 1602 BGB, dass Ihre Annahme richtig ist.

Zu 2) Wenn Ihre Frau schon immer nur 30 Stunden gearbeitet hat, um zum Beispiel die Kinder zu erziehen, das Einkommen von 30 Stunden. Wenn die Frau die Arbeitszeit mit Volljährigkeit der ältesten Tochter reduziert hat, um weniger zahlen zu müssen, wird das Gehalt des bisherigen 38 Stundenjobs herangezogen, weil sonst die Reduzierung der Arbeitszeit ein Vertrag zu Lasten Dritter wäre.

Zu 3) Eigentlich nicht. Immatrikulationsgebühren, die Studenten zahlen müssen erhöhen jedoch als Mehrbedarf den unterhaltsrechtlichen Bedarf im Vergleich zu dem Bedarf von Schülern, bei denen keine Immatrikulationsgebühren anfallen.

Wenn das Kind eine eigene Wohnung hat, ist der Unterhalt jedoch anders, als wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt, weil bei einer eigenen Mietwohnung Mietkosten anfallen. Wahrscheinlich ist der Informatiker, der den Unterhaltsrechner programmiert hat, davon ausgegangen, dass Schüler bei einem Elternteil wohnen und Studenten eine eigene Wohnung haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2023 | 20:11

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Antwort aber zu Punkt 2. habe ich noch eine Frage:
Wenn beide Töchter volljährig sind, ist meine Ex-Frau für beide mit Unterhaltspflichtig. Es ist klar, das sie schon für die 1.Tochter schon mit Unterhaltspflichtig ist. Müsste sie jetzt Vollzeit arbeiten bzw. wird ihr jetzt eine Vollzeitstelle angerechnet? Oder bleibt es bei ihrer Teilzeitstellenberechnung?
Bei meiner Freundin wurde 2016 eine Vollzeitstelle angerechnet, wobei sie nur 20h/Woche gearbeitet hat, um ihre minderjährigen Kinder zu erziehen. Wurde dies zur heutigen Zeit geändert, so das wirklich nur das erhaltene Gehalt einbezogen wird?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Dezember 2023 | 20:16

Bis die jetzt 16 jährige Tochter volljährig ist, dauert es noch 2 Jahre. Wie die Rechtsprechung in 2 Jahren ist, kann jetzt noch nicht gesagt werden. Es kommt dann auch darauf an, wie leicht ein 38 Stunden Job zu finden ist. Derzeit kann für den Unterhalt der älteren Tochter nur das Einkommen des 30 Stundenjobs angerechnet werden, weil die jüngere Tochter noch nicht 18 ist.

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