Kindesunterhalt und frühere Insolvenz

| 23. August 2011 19:30 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Im Jahre 2008 wurde über mein Privatvermögen Insolvenzantrag gestellt. Damals vertrat mich ein Fachanwalt aus Hamburg.

Vor 2 Jahren trennte sich meine Ehefrau von mir. Aus gemeinsamer Ehe stammt unser 6-jähriger Sohn. Dieser lebt in meinem Haushalt. Nunmehr mache ich Unterhalt für ihn geltend.

Meine Noch-Frau wird nun in dieser Unterhaltssache von dem Anwalt vertreten, der damals mein Anwalt im Insolvenzverfahren war. Dieser Anwalt droht mir nun mit der Offenlegung von Details und "Ungereimtheiten" aus dem Insolvenzverfahren, bei deren Offenlegung u.U. die erteilte restschuldbefreiung aufzuheben wäre.


Meine Frage:

- Ist dies zulässig? darf der Anwalt meine Frau vertreten und zudem Wissen aus seiner Vertretung in meiner Insolvenzsache verwenden? Wie kann ich auf solche plumpen Drohungen reagieren?

- Inwieweit ist für die Berechnung des Kindesunterhalts erheblich, welches Einkommen ich habe? Der Unterhalt steht ja meinem Kind zu und nicht mir?
23. August 2011 | 20:37

Antwort

von


(458)
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72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail: info@anwalt-vogt.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1.

So weit Ihnen der Anwalt Ihrer Frau damit droht, Erkenntnisse, die er im Rahmen des für Sie übernommenen Mandats gewonnen hat, nunmehr gegen Sie zu verwenden, halte ich dieses Verhalten für berufsrechtlich nicht zulässig.

So ist ein Anwalt zunächst einmal zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dieses Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist und besteht nach Beendigung des Mandats fort. Daneben ist es einem Anwalt untersagt, widerstreitenden Interessen zu verfolgen. Gegen diese Grundsätze verstößt Kollege, wenn er nunmehr zur Durchsetzung der Interessen seiner neuen Mandantin Erkenntnisse aus dem für Sie geführten Verfahren verwerten will. Sie sollten sich daher entweder selbst einen Anwalt nehmen, oder dem Anwalt mitteilen, dass Sie den Vorgang der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer zur weiteren Prüfung übergeben werden, wenn er seine Drohungen aufrecht erhält.

2.

Hinsichtlich des Kindesunterhalts gilt, dass zur Bemessung des Barunterhalts grundsätzlich auf die Lebensstellung, d.h. die Einkünfte, des zum Barunterhalt Verpflichteten abzustellen ist. So erfüllt der betreuende Elternteil sein Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 BGB grundsätzlich durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

Lediglich wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils erheblich höher ist, als das des zum Barunterhalt Verpflichteten, kann dieser am Barunterhalt beteiligt werden, bzw. die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils komplett wegfallen. Daher kann auch Ihr eigenes Einkommen zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs von Relevanz sein.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 25. August 2011 | 08:55

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