Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1613 BGB kann für die Vergangenheit Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu welchem der Verpflichtete
-zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert
worden ist,
-in Verzug gekommen ist oder
-der Unterhalt rechtshängig geworden ist
(Klagerhebung).
Unterhalt muss also geltend gemacht werden.
Dass der Kindesvater von der Geburt des Kindes wußte, reicht leider nicht aus, um rückwirkend Unterhalt verlangen zu können.
Laufender Unterhalt ist nach § 1612 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Wie Unterhaltszahlungen verwendet werden, entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist unklar.
Wie bereits geschrieben, wurde die Vaterschaft seinerzeit anerkannt. Der KV wurde seitens des JA zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert, und hat diese auch erteilt. Auch gab es einen vollstreckbaren Unterhaltstitel.
Was ist, wenn nun der KV Umgangsrechte geltend macht? Kann bei dieser Ausgangssituation (vollstreckbarer Titel) erwartet werden, dass KU nachentrichtet wird? Und, wenn ja, wie lange? Rückwirkend ab Geburt?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Auf der Grundlage der von Ihnen in der Nachfrage erteilten NEUEN Informationen ergibt sich nunmehr folgendes:
Aus einem vollstreckbaren Unterhaltstiltel kann grundsätzlich auch für die zurückliegende Zeit vollstreckt werden. Die Grenze ergibt sich aus der Verjährung. Nach § 197 Abs. 1 BGB gilt für rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder ollstreckbaren Urkunden die 3o-jährige Kündigungsfrist. Für ab Rechtskraft des Titel künftig regelmäßig wiederkehrende Leistungen, z.B Unterhalt, gilt nach § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 JAHREN (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Unterhaltsanspruch entstanden ist.
Es wäre daher derzeit etwa rückständiger Unterhalt für den Zeitraum bis 31.12.2008 mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Nicht verjährt sind Rückstände für die Zeit ab 1.1.2009.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann