Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie einen Titel haben, der Ihren Ex-Mann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, können Sie aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben, und zwar auch für die Vergangenheit. Verjährung ist nicht eingetreten - titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren - , und Ihr Ex-Mann wird Ihnen auch nicht entgegenhalten, dass Sie bzw. Ihre Töchter den Unterhaltsanspruch verwirkt hätten. Immerhin haben Sie ja versucht, mithilfe des Jugendamtes eine Lösung zu finden.
Sie können sich also eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels beim Amtsgericht beschaffen und dann den Gerichtsvollzieher mitsamt dem Titel zu Ihrem Ex-Mann schicken. Ob Ihr Ex-Mann allerdings zahlungsfähig ist bzw. über Vermögenswerte verfügt, in die vollstreckt werden kann, ist damit nicht gesagt. Sie sollten es aber auf jeden Fall versuchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage wie auch für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie einen Titel haben, der Ihren Ex-Mann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, können Sie aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben, und zwar auch für die Vergangenheit. Verjährung ist nicht eingetreten - titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren - , und Ihr Ex-Mann wird Ihnen auch nicht entgegenhalten, dass Sie bzw. Ihre Töchter den Unterhaltsanspruch verwirkt hätten. Immerhin haben Sie ja versucht, mithilfe des Jugendamtes eine Lösung zu finden.
Sie können sich also eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels beim Amtsgericht beschaffen und dann den Gerichtsvollzieher mitsamt dem Titel zu Ihrem Ex-Mann schicken. Ob Ihr Ex-Mann allerdings zahlungsfähig ist bzw. über Vermögenswerte verfügt, in die vollstreckt werden kann, ist damit nicht gesagt. Sie sollten es aber auf jeden Fall versuchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage wie auch für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)