14. Juni 2007
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12:18
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind beide Eltern bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses barunterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 2 BGB). Lebt das Kind noch im Haushalt der Mutter, richtet sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Zwecks Ermittlung des Bedarfs wird zunächst das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet und der sich hieraus ergebende Tabellenunterhalt ermittelt, wobei das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf des Volljährigen angerechnet wird wie auch eigenes Einkommen des volljährigen Kindes. Die anteilige Haftung der Eltern berechnet sich sodann nach dem Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile abzüglich des Selbstbehalts. (Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die im Haushalt eines oder beider Elternteile wohnen, beträgt EUR 890,- , gegenüber volljährigen nicht mehr im Haushalt der Eltern leben Kindern liegt er bei EUR 1.100,-.) Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, beträgt nach der bis zum 30.06.2007 geltenden Düsseldorfer Tabelle EUR 640,-. Die Barunterhaltspflicht beider leistungsfähiger Elternteile wird auch in diesem Fall anteilig entsprechend ihres Einkommens verteilt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin