Kindesunterhalt ab 18, kann Frau Aufwendungen abziehen und mir auferlegen?

26. Februar 2006 18:34 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine 18 jährige Tochter, die sich derzeit noch auf dem Gymnasium befindet und im Haus meiner getrennt lebenden Frau wohnt. Den Kindesunterhalt haben wir bei unserer Trennung in einem notariellen Vertrag an die Düsseldorfer Tabelle gebunden. Da sich mit dem 18. Lebensjahr Änderungen in der Zahlung des Unterhaltes ergeben, möchte ich meine Tochter bitten,im Jugendamt die Änderung zu veranlassen.
Meine getrennt lebende Frau ist mir gegenüber "gleichverdienend" und bezieht das staatl. Kindergeld für unsere gemeinsame Tochter.
Mein Wissenstand ist, dass ab 18 Jahren beide Elternteile nach der Höhe ihres Nettogehaltes gleichrangig für den Unterhalt aufkommen müssen.
Kann meine Frau "verbrauchsunabhängige Aufwendungen" für das Haus sowie Werbungskosten vor der Berechnung ihres Unterhaltsanteiles abziehen und mir in irgendeiner Form in meinem Anteil auferlegen?
Das Haus gehört meiner Frau allein. Sie zahlt dafür noch ca. 5 Jahre ein Darlehen ab. Ich bin aus dem Grundbuch ausgetragen.
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Ehefrau kann alle verbrauchsunabhängigen Aufwendungen von ihrem Wohnvorteil in Abzug bringen.


Dies bedeutet, dass zu dem Einkommen Ihrer Ehefrau zunächst der Vorteil mietfreien Wohnens in Höhe der gegenüber vergleichbaren Wohnraum ersparten Mietzahlungen hinzuzurechnen ist.

Hiervon kann sie aber die mit dem Eigentum verbundenen Kosten abziehen, also Grundstückskosten und –lasten, Zinsleistungen, Aufwendungen für Grundsteuer und Gebäudeversicherung sowie alle Nebenkosten, soweit diese verbrauchsunabhängig sind (also auch Reparaturen und Erhaltungsaufwand, nicht aber Gas, Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr, etc.) und soweit diese Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Sonstige, von Ihnen als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen für Instandhaltung können nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden, als es sich um notwendigen Erhaltungsaufwand handelt, nicht aber Modernisierungsaufwand, weil dieser in der Regel nicht dem Wohnen, sondern der Vermögensbildung dient.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Gerne können Sie mir noch Nachfragen zum Verständnis stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2006 | 22:46

Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für die kurzfristge Antwort.
Laut Düsseldorfer Tabelle würde unsere Tochter 570,- € erhalten. Auf Grund des gleichen Nettoverdienstes meiner Frau und mir, ging ich davon aus, dass nach Abzug des Kindergeldes sich jeder von uns mit dem gleichen Unterhaltsbetrag beteiligen muss.
Ich konnte aus Ihrer Antwort nicht entnehmen, ob durch die verbrauchsunabhänigen Leistungen, die meine Frau in ihren Unterhaltsanteil Ihrer Auskunft nach einbringen kann, sich mein Unterhaltsanteil erhöht. Ich habe auch monatliche Miet- und Werbungskosten.
Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2006 | 23:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Anteil an Kosten, die Ihre Frau von ihrem Wohnvorteil zu ihren Gunsten in Abzug bringen kann, wirkt sich direkt auf ihr einzusetzendes Einkommen aus und somit auf die Aufteilung der Anteile an dem insgesamt zu leistenden Unterhalt. Freilich geht dies nur zu Ihren Lasten, wenn dabei die Aufwendungen den Wohnvorteil wirtschaftlich übersteigen.

Grundsätzlich kann sich die Ersparnis eigener Mietkosten natürlich bei beiden Unterhaltspflichtigen auf die Höhe des (ansonsten gleichen) Nettoeinkommens auswirken.
Soweit der Wohnvorteil des einen Elternteils den des anderen Teils überwiegt, hat dieser also einen höheren Anteil zum Kindesunterhalt zu leisten.

Bei Ihnen verhält es sich allerdings so, dass Sie selbst zur Miete wohnen. Die Warmmiete ist in diesem Fall in dem notwendigen Selbstbehalt (€ 890 beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen), der Ihnen verbleiben muss, bereits enthalten, und zwar mit einem pauschalen Betrag von € 450.
Soweit Sie eine angemessene höhere Miete bezahlen, können Sie aber eine Erhöhung des Selbstbehalts geltend machen.

Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr zufriedenstellend beantwortet zu haben. Leider ist eine genaue Berechnung im Rahmen dieses Forums so nicht möglich. Hierzu müssten alle Umstände des Einzelfalls genau betrachtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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