Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Ich möchte gerne Ihre 2. Frage, also die Überprüfung der Unterhaltsberechnungen vorweg nehmen, da sich die erste Frage zumindest zum Teil aus der Berechnung (genauer gesagt der Feststellung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens) ergibt.
Ausgangsgrundlage zur Berechnung des Kindesunterhalts ist das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, also Ihr Nettoeinkommen.
Als Berechnungsgrundlage ist somit Ihr Nettoeinkommen von 3800.- € heranzuziehen.
Von diesem Unterhalt sind Abzüge zu machen, etwa für berufsbedingte Aufwendungen.
Diese werden von vielen Gerichten in Höhe von 5 % pauschal in Abzug gebracht oder wenn es sich beispielsweise um Fahrtkosten in höherem Umfang handelt, kann auch ein höherer Betrag in Abzug gebracht werden, wenn Sie diesen konkret nachweisen können.
Da Sie berufstätig sind, werde ich die Aufwendungen in Höhe von 5 % in Ansatz bringen.
Hiervon könne noch bestimmte Schulden, Krankenversicherung etc. in Abzug gebracht werden, was mir in Ermangelung der entsprechenden Angaben leider nicht möglich ist zu berücksichtigen.
Auch ist Ihr Unterhalt gegenüber dem 9-jährigen Sohn in Höhe von 464 € hiervon abzuziehen
Ihr unterhaltsrelevantes bereinigtes Nettoeinkommen beträgt somit 3.146.- €.
Weiterhin können Sie noch weitere Abzugsposten geltend machen, wie insbesondere bestimmte Schulden, Krankenversicherung, etc. , so dass Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen noch niedriger sein wird. Da mir diese Zahlen aber nicht vorliegen, lasse ich diese Abzugsposten zunächst außer Betracht.
Damit sind Sie in der ab 01.01.2009 geltenden Düsseldorfer Tabelle in die Gruppe 6 (Einkommen von 3101-3500€) einzustufen. Für das 18-Jährige Kind ist demnach ein Unterhalt von 553 € monatlich zu zahlen.
Da das Kindergeld in Höhe von 154 € beiden Elternteilen gemeinschaftlich zusteht, dürfen Sie als Kindesvater noch das hälftige Kindergeld in Höhe von 77 € vom jeweiligen Unterhaltsbetrag abziehen, so dass im Ergebnis ein Unterhalt von 476 € zu zahlen ist.
Die Gerichte sind jedoch nicht an die Düsseldorfer Tabelle gebunden, so dass es auch eine Abweichung geben kann. Diese wird aber marginal sein, da viele Gerichte sich aus Vereinfachungsgründen an diese Tabelle als Berechnungsgrundlage halten.
Wie aber bereits ausgeführt, können Sie noch einige vorliegend nicht berücksichtigte Abzugsposten (Krankenversicherung etc.) geltend machen, so dass eine Einstufung in Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle wahrscheinlicher ist. Hiernach wäre ein Unterhalt von 519 € abzüglich 77 € anteiliges Kindergeld, also 442.- € zu zahlen.
Das Einkommen der Kindesmutter ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen und auch nicht relevant. Die Kindesmutter leistet nämlich Unterhalt in natura, also durch Gewährung von Wohnung, Essen, Kleidung, etc. , so dass ausschließlich Sie barunterhaltsverpflichtet im oben aufgezeigten Umfang sind.
Auch ist der Selbstbehalt nicht von Ihrem Einkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts abzuziehen. Der Selbstbehalt sagt nur aus, dass Ihnen dieser Betrag verbleiben muss, Sie also für Unterhaltszahlungen nur das Einkommen Einsetzen müssen, was diese 1100.- € übersteigt.
Somit ist in Ihrem Fall nicht die Gruppe 10 relevant (eine Zusammenrechnung Ihres Einkommens sowie dem der Mutter findet nicht statt, s.o.), sondern die Stufe 6, eher wohl die Gruppe 5 (Nettoeinkommen bereinigt von 2701 – 3100.-€).
Nach der Düsseldorfer Tabelle kann auch ein höherer Unterhalt als Stufe 10 berechtigt sein im Einzelfall. Diese Voraussetzungen liegen aber in Ihrem fall nicht vor, da Sie Gruppe 5 o. 6 sind.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt