9. Juli 2025
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12:03
Antwort
vonRechtsanwalt Manuel Kruppe
Leipziger Str. 14
04643 Geithain
Tel: 034341631020
Web: https://www.jetzt-scheiden-lassen.de
E-Mail: kontakt@jetzt-scheiden-lassen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Aussage des Jugendamtes zutreffend. Durch die Übergabe der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung hat die Behörde keine Möglichkeit mehr, aus dieser Urkunde gegen Sie zu vollstrecken.
Die angekündigte schriftliche Erklärung, in der bestätigt wird, dass aus dieser Urkunde keine Rückstände bestehen, erhalten Sie direkt vor Ort. Damit besteht kein Risiko einer nachträglichen Forderungsbeitreibung.
Ihre gewünschte Formulierung gemäß Ihrer Wünsche könnte lauten:
[quote][i]Hiermit wird bestätigt, dass aus der vollstreckbaren Urkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt vom [Datum der alten Urkunde], Az.: [Aktenzeichen], keine Rückstände bestehen.
Mit Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde an den Verpflichteten am [heutiges Datum] ist eine Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde nicht mehr möglich.
Es wird ergänzend erklärt, dass gegen den Unterhaltsschuldner aus der oben genannten Urkunde keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden – weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft.
Diese Erklärung erfolgt vor dem Hintergrund, dass alle Unterhaltsverpflichtungen aus der alten Urkunde bis zum heutigen Tage vollständig erfüllt worden sind und die Urkunde durch eine neue ersetzt wird.
[Ort, Datum]
[Stempel, Unterschrift Jugendamt][/i][/quote]
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Manuel Kruppe
Rückfrage vom Fragesteller
9. Juli 2025 | 14:35
Inwieweit kann / darf das Jugendamt die (mit Ihrer Hilfe) so formulierte Erklärung ablehnen / verweigern? Was kann ich in diesem Fall sinnvolles tun?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Juli 2025 | 14:42
Das Jugendamt kann die Formulierung mit dem Hinweis verweigern, dass aus der Urkunde nach Rückgabe sowieso nicht mehr vollstreckt werden kann. Zumindest die Erklärung, dass keine Rückstände offen sind, schuldet die Behörde jedoch und hat diese ja auch bereits angekündigt.