Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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hier leben die Kinder dauerhaft im Ausland, sodass dann auch das Recht des Aufenthaltstaates, hier also VAE, auch bezüglich des Kindesunterhaltes anzuwenden ist.
Das hat zur Folge, dass die kompletten Unterhaltsansprüche der Kinder gegen Sie nach dem Recht der VAE geltend gemacht werden müssen.
Aber über § 232 FamFG gibt es bei einem Daueraufenthalt im Ausland eben die Besonderheit, dass dann auch vor einem deutschen Gericht auf Auskunft geklagt werden kann, wenn auch dabei das Recht der VAE vom deutschen Gericht anzuwenden ist.
Das bedeutet, Sie könnten vor einem deutschen Gericht auch in Ihrem Fall auf Auskunft verklagt werden. Daher sollten Sie die Auskünfte erteilen.
Bei einer späteren Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche sind dann die Besonderheites des Rechtes der VAE zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das Deutsche Gericht kann meine Auskunft einklagen. Legt dann auch das deutsche Gericht die Höhe des Kindesunterhaltes nach ausländischem Recht fest?
Wenn ja, wie bekommt das deutsche Gericht die gesamten ehrlichen Lebensumstände der Kindesmutter mit?
Hier stellen sich Fragen ob die Mutter wieder verheiratet ist, neue Kinder hat, ob sie Erwerbstätig ist und in wieweit sie Einkommen hat.
Kann das deutsche Gericht diese Informationen bekommen bevor es entscheidet?
Oder wird die Unterhaltsfestsetzung in einem Gericht in Dubai erfolgen und dann lediglich in Deutschland geltend gemacht?
Ich möchte Unterhalt zahlen, jedoch möchte ich von den Gerichten gerecht behandelt und berechnet werden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die nun nun Ihnen gestellten Fragen sind alle keine kostenlose Nachfragen nach den hiesigen Nutzungsbedingungen, sondern komplett neue Fragen, die auch den Rahmen der Erstfrage sprengen.
Gerne mache ich Ihnen aber ein Zusatzangebot.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg