Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu bestimmen, nach welcher Rechtsordnung sich der Anspruch auf Kindesunterhalt bestimmen läßt.
Wenn sowohl das Kind als auch die Kindesmutter in Frankreich leben und dort auch der Umgang stattfindet, gilt französisches Recht.
Auf dieser Plattform erhalten Sie lediglich Auskünfte zu dem in der BRD geltenden Recht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danach bleiben Sie allein zum Bar-Unterhalt verpflichtet.
1. Zu Ihrem Einkommen, aus dem die Unterhaltspflicht berechnet zählen alle Einnahmen (netto), d.h. Sie können von 56.000€ brutto 33% Steuern und Sozialabgaben abziehen und auch sonstige Werbungskosten (pauschal 5 %).
2. In der Tabelle "Barème des pensions alimentaires" ist die Spalte 1 enfant classique als Normalfall anzusetzen.
3. Das höhere Einkommen der Kindsmutter hätte Auswirkung auf Ihre Unterhaltspflicht, wenn sie ca. das 3-fache verdienen würde.
4. Eine Staffelung des Unterhalts nach dem Alter des Kindes ist auch in Frankreich vorgesehen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu bestimmen, nach welcher Rechtsordnung sich der Anspruch auf Kindesunterhalt bestimmen läßt.
Wenn sowohl das Kind als auch die Kindesmutter in Frankreich leben und dort auch der Umgang stattfindet, gilt französisches Recht.
Auf dieser Plattform erhalten Sie lediglich Auskünfte zu dem in der BRD geltenden Recht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
1. Dezember 2022 | 21:07
Solange sie sich nicht mit der Kindesmutter die Betreuung und Pflege Ihrer gemeinsamen Tochter teilen, können Sie auch nicht nach dem WechselModell die Barunterhaltspflichten teilen. Danach bleiben Sie allein zum Bar-Unterhalt verpflichtet.
1. Zu Ihrem Einkommen, aus dem die Unterhaltspflicht berechnet zählen alle Einnahmen (netto), d.h. Sie können von 56.000€ brutto 33% Steuern und Sozialabgaben abziehen und auch sonstige Werbungskosten (pauschal 5 %).
2. In der Tabelle "Barème des pensions alimentaires" ist die Spalte 1 enfant classique als Normalfall anzusetzen.
3. Das höhere Einkommen der Kindsmutter hätte Auswirkung auf Ihre Unterhaltspflicht, wenn sie ca. das 3-fache verdienen würde.
4. Eine Staffelung des Unterhalts nach dem Alter des Kindes ist auch in Frankreich vorgesehen.