Kindesunterhalt-Berechnung

31. Juli 2006 12:24 |
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Familienrecht


Es geht um die Neuberechnung des Unterhaltes an mein zweites Kind, das nicht bei mir lebt.
Habe bis zum 31.07.´06 für zwei Kinder Unterhalt bezahlt. Meine Tochter (erstes Kind) hat im Juli ´07 ausgelernt, und wurde von ihren Ausbildungsbetrieb übernommen. Daraufhin hat sie mir mitgeteilt, das ich ab August ´07 kein Unterhalt mehr an sie bezahlen brauche.
Mein zweites Kind ist 13 Jahre alt, an das ich weiterhin Unterhalt zahle.
Nun ist meine Frage an Sie, wie sich der Unterhalt an mein zweites Kind in der Höhe ändert.
Zu meiner finaz. Situation ist folgendes zu sagen: Ich bin seit einen Berufsunfall Invalide und bekomme folgende Renten: Berufsgenossenschaft: 508,97, LVA: 734,01, priv. Rentenversicherung: 512,00.
Entspricht einer monatlichen Gesamstrente von 1754,98 (Netto).
Aufgrund meiner Invalidität kann ich leider nicht mehr Arbeiten und bekomme daraufhin auch kein Arbeitslosengeld.
Es bestehen keine weiteren monatlichen Einkünfte wie angegeben.
Ich hoffe, Sie könne mir weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,



gerne beantworte ich Ihre Fage wie folgt:



Aufgrund der bekanntgegebenen Daten ist von folgender Berechnung auszugehen:


Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle. Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem
Kind, 13 Jahre alt, es lebt bei der Mutter.Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt

EINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN
Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit:
Rente des Unterhaltspflichtigen : 1.754,98 €


ERMITTLUNG DES KINDESUNTERHALTES 31.07.2006
Der Unterhaltspflichtige ist zur Berechnung des Kindesunterhaltes auf der Basis eines Einkommens in Höhe von 1.754,98 € in Einkommensstufe 6,00 eingruppiert worden.
Die Unterhaltsbedarfssätze der Tabellen sind bezogen auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Gatten und zwei Kindern. Bei Abweichungen von dieser Norm sind Zu- bzw. Abschläge in der Einkommensstufe gerechtfertigt (vergl. OLG Düsseldorf, Anmerkungen Nr. 1).
Da die Zahl der Unterhaltspflichtigen von diesem Normwert abweicht, ist eine Korrektur der Einkommensstufen vorgenommen worden.

Kind (13), Tabellenunterhalt: 393,00 €
./. Kindergeld: -77,00 €
Zahlbetrag zugunsten des Kindes durch den Unterhaltspflichtigen : 316,00 €



Sie sind damit verpflichtet, monatlich Unterhalt für ihr Kind von € 316,00 zu zahlen.





Mit freundlichen Grüssen





Ralf Pössl

Rechtsanwalt

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