Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fage wie folgt:
Aufgrund der bekanntgegebenen Daten ist von folgender Berechnung auszugehen:
Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle. Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem
Kind, 13 Jahre alt, es lebt bei der Mutter.Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt
EINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN
Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit:
Rente des Unterhaltspflichtigen : 1.754,98 €
ERMITTLUNG DES KINDESUNTERHALTES 31.07.2006
Der Unterhaltspflichtige ist zur Berechnung des Kindesunterhaltes auf der Basis eines Einkommens in Höhe von 1.754,98 € in Einkommensstufe 6,00 eingruppiert worden.
Die Unterhaltsbedarfssätze der Tabellen sind bezogen auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Gatten und zwei Kindern. Bei Abweichungen von dieser Norm sind Zu- bzw. Abschläge in der Einkommensstufe gerechtfertigt (vergl. OLG Düsseldorf, Anmerkungen Nr. 1).
Da die Zahl der Unterhaltspflichtigen von diesem Normwert abweicht, ist eine Korrektur der Einkommensstufen vorgenommen worden.
Kind (13), Tabellenunterhalt: 393,00 €
./. Kindergeld: -77,00 €
Zahlbetrag zugunsten des Kindes durch den Unterhaltspflichtigen : 316,00 €
Sie sind damit verpflichtet, monatlich Unterhalt für ihr Kind von € 316,00 zu zahlen.
Mit freundlichen Grüssen
Ralf Pössl
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Fage wie folgt:
Aufgrund der bekanntgegebenen Daten ist von folgender Berechnung auszugehen:
Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle. Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem
Kind, 13 Jahre alt, es lebt bei der Mutter.Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt
EINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN
Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit:
Rente des Unterhaltspflichtigen : 1.754,98 €
ERMITTLUNG DES KINDESUNTERHALTES 31.07.2006
Der Unterhaltspflichtige ist zur Berechnung des Kindesunterhaltes auf der Basis eines Einkommens in Höhe von 1.754,98 € in Einkommensstufe 6,00 eingruppiert worden.
Die Unterhaltsbedarfssätze der Tabellen sind bezogen auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Gatten und zwei Kindern. Bei Abweichungen von dieser Norm sind Zu- bzw. Abschläge in der Einkommensstufe gerechtfertigt (vergl. OLG Düsseldorf, Anmerkungen Nr. 1).
Da die Zahl der Unterhaltspflichtigen von diesem Normwert abweicht, ist eine Korrektur der Einkommensstufen vorgenommen worden.
Kind (13), Tabellenunterhalt: 393,00 €
./. Kindergeld: -77,00 €
Zahlbetrag zugunsten des Kindes durch den Unterhaltspflichtigen : 316,00 €
Sie sind damit verpflichtet, monatlich Unterhalt für ihr Kind von € 316,00 zu zahlen.
Mit freundlichen Grüssen
Ralf Pössl
Rechtsanwalt