8. November 2017
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14:59
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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im Rahmen der ab Juli 2017 aufgenommenen Unterhaltsvorschusszahlungen sind Sie verpflichtet, Auskunft zu erteilen.
Die Zwei-Jahresfrist des § 1605 BGB gilt nicht für § 6 Unterhaltsvorschussgesetz. Aber auch wenn Sie sich auf § 1605 BGB berufen wollen, wird sich eine Auskunftspflicht schon alleine daraus ergeben, dass Sie ab Juli 2017 über ein höheres Einkommen verfügen.
Nach § 1605 BGB ist eine Auskunft auch vor Ablauf der 2-Jahresfrist zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass wesentliche höhere Einkommen erzielt werden. Das ist bei Ihnen das Fall, so dass die Aufforderung zutreffend ist.
Vorzulegen sind die angeforderten Einkommensnachweise, die nun offenbar „nur" für Mai bis Oktober angefordert werden. Der letzte Einkommenssteuerbescheid ist ebenfalls von der Auskunft umfasst. Sie sollten die zuletzt angeforderten Unterlagen auch vorlegen.
Da es hier um Unterhaltsvorschusszahlungen ab Juli 2017 geht, werden auch ab diesem Zeitpunkt Beträge nachgefordert werden können, die als Unterhaltsvorschuss gezahlt wurden, aber unter Anrechnung der tatsächlich von geleisteten Unterhaltszahlungen. Nach Ihren Einkommensangaben dürften Sie auch in dem Umfang der Unterhaltsvorschussbeträge leistungsfähig sein.
Wenn für Kind 2 auch Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt werden und Sie darüber auch belehrt und in Kenntnis gesetzt wurden, kann nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz der Unterhalt auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem sich Ihre Einkommensverhältnisse geändert haben.
Werden für Kind 2 keine Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, muss der Unterhalt erst ab Aufforderung gezahlt werden, es sei denn, dass des einen Unterhaltstitel/Anerkenntnis gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg