Kindesunterhalt, Beteiligung der Exfrau

9. Januar 2011 11:23 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:12
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin seit 2005 geschieden und ich
habe drei Kinder, die 16, 19 und 22 Jahre
alt sind. Die 16 jährige wohnt bei meiner Exfrau, die 22 jährige studiert in einer
anderen Stadt, die 19 jährige wird dieses
Jahr ein Studium beginnen.

Bisher habe ich alleine den Unterhalt
für alle drei Kinder bezahlt. Meine
Exfrau arbeitet nur halbtags und hat
sich bisher nicht am Unterhalt beteiligt.

Fragen:
Ist meine Exfrau verpflichtet für die über 18 jährigen ebenfalls Unterhalt zu bezahlen?
Muss meine Exfrau deswegen eine
Vollzeitstelle suchen?
Welche Möglichkeiten habe ich das
durchzusetzen?

MFG
9. Januar 2011 | 11:50

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail: info@kanzlei-grueneberg.de
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Ist meine Exfrau verpflichtet für die über 18 jährigen ebenfalls Unterhalt zu bezahlen?

Grundsätzlich: Ja. Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld).

Die Kindesmutter und Sie sind anteiltsmäßig barunterhaltspflichtig.


Muss meine Exfrau deswegen eine
Vollzeitstelle suchen?

Grundsätzlich ist die Mutter dazu verpflichtet, sonst kann u.U. ihr ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Sie kann aber Gründe geltend machen, die diese Obliegenheit zur Vollzeitsarbeit außer kraft setzen.

Welche Möglichkeiten habe ich das
durchzusetzen?

Sie sollten die Lage durch einen Anwalt prüfen lassen. Es ist nämlich zunächst den von Ihnen zu tragenden Unterhalt zu berechnen.
Ja nachdem, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist oder nicht, müssen Sie außergerichtlich oder gerichtlich (mit Unterhaltsabänderungsklage) vorgehen.

In Rahmen einer Erstberatung ist dies nicht abschließend zu beurteilen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2011 | 12:05

Sehr geehrter Hr. Grueneberg,

meine Exfrau ist bisher, trotz meiner mehrfachen Aufforderung, nicht bereit eine Vollzeitstelle anzunehmen. Welche Gründe können diese Obliegenheit außer Kraft setzen und aus welchen Gründen kann kein fiktives Einkommen angerechnet werden?

MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2011 | 12:12

Beispielsweise folgende: Betreuung von Kindern, Krankheit, keine Möglichkeit, eine Vollzeitstelle zu finden, etc. Dafür ist aber die Exfrau Beweispflichtig.

Ich hoffe, ich konnte die Nachfrage zur Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen



ANTWORT VON

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