15. August 2017
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14:20
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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ich möchte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben beantworten. Bitte beachten sie, dass schon geringfügig andere Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Als Vater sind sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet ihr Kind hat einen Anspruch gegen sie. Wenn sie nicht zahlen, weil sie beispielsweise nicht leistungsfähig sind, übernimmt das Jugendamt für einen gewissen Zeitraum (max. 72 Monate) diese Verpflichtung. Dafür geht der Anspruch des Kindes auf das Jugendamt über. Das Jugendamt wird immer versuchen den Kindesvater in Regress zu nehmen.
Als Schuldner können sie dem Jugendamt die gleichen Einreden entgegen halten wie auch Ihrem Kind. In Ihrem Falle also die Leistungsunfähigkeit. Im Klartext heißt dies für sie, sie müssen dem Jugendamt EInblick in Ihre finanziellen Verhältnisse geben und sich auf Ihre Leistungsunfähigkeit berufen.
Eine Forderung gegen sie ist solange möglich bis die Forderung verjährt ist. Dies können 3 Jahre sein (wenn sie Kenntnis von den Unterhaltszahlungen des Jugendamtes hatten) oder auch 10 Jahre (wenn sie keine Kenntnis hatten). Liegt bereits ein Titel gegen sie vor beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Forderungen für die Vergangenheit sind nur möglich wenn sie in der Vergangenheit leistungsfähig gewesen wären!
Ist der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig gewesen, kann das Jugendamt grundsätzlich auch keinen Unterhaltsvorschuss zurückfordern. Das Jugendamt kann hierbei allerdings auch fiktives Einkommen zugrunde legen. (Was sie hätten in zumutbarer Weise erwerben können).
Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise:
Teilen sie dem Jugendamt für den gesamten geforderten Zeitraum alles mit was Ihr Einkommen betrifft. Selbstverständlich müssen sie dies alles belegen. Da sie Bafög erhalten gehe ich davon aus, dass sie ähnliche Angaben bereits beim Bafög-Amt machen mussten. Sollte das Jugendamt zu dem Ergebnis kommen, dass sie trotz Vollzeitstudium und Bafög Bezug durch eine Nebentätigkeit hätten Einkommen erzielen können (ich schätze diese Möglichkeit als eher unwahrscheinlich ein), rate ich zur Beiziehung eines Anwalts.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten dies nicht der Fall sein können sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihr Studium und die persönliche Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt