Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Um Kindergeld zu beziehen, müssen Sie unbeschränkt steuerpflichtig sein und das Kind muss in einem Kindschaftsverhältnis zu Ihnen stehen sowie unter 18 Jahre alt sein. Vom Vorliegen der zweiten Voraussetzung gehe ich aus.
Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Daher sollten Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und auch nicht (wie Sie es auch geplant haben) vermieten. Denn die Wohnung muss Ihnen auch zur Verfügung stehen. Zwar ist regelmäßig von einer Aufgabe des Wohnsitzes auszugehen, wenn die Nutzung weniger als 6 Monate im Jahre umfasst, allerdings gilt dies nicht bei einer begrenzten Entsendung ins Ausland, wenn der Auslandsaufenthalt von Anfang an begrenzt ist und die Familie die Wohnung jederzeit nutzungsbereit vorhält, so das FG München Urteil vom 27.04.2016 - 9 K 2913/15.
In dem Fall handelte es sich zwar um eine Entsendung, die Grundsätze sind bei Ihnen aber ebenfalls meines Erachtens anwendbar.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre aufschlussreiche Antwort. Zudem gefällt mir ihre Antwort natürlich sehr gut
Ich würde den Aufenthalt in Ägypten (nicht EU) konkret auf 2 Jahre begrenzen, mit einmaliger Verlängerungsoption von nochmal 2 Jahren wenn beide Seiten wollen. Im Arbeitsvertrag steht aber nur „2 Jahre".
Denken sie damit erfülle ich die Voraussetzungen weiterhin Kindergeld zu beziehen, oder gibt es da eventuell eine maximale Entsendedauer?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
In der Entscheidung des FG München wurden 3 Jahre noch als angemessen erachtet, angemessen dahingehend, dass davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr nach Deutschland erfolgen wird und der Wohnsitz beibehalten wird.
Daher sollten Sie erst erst einmal von der aktuellen Sachlage, mithin 2 Jahre Aufenthalt) ausgehen und dies dem FA, auf Nachfrage, mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt