15. Oktober 2015
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18:01
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Ihre gestellte Frage
Kindergeld als Soldat
15.10.2015 17:20
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
In der
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
(Bundesrecht)
mit der Nr. A 14.10
heißt es in Abs.3:
„Die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt (..);(..)"
Gem. Nr 2. a) wird Kindergeld jedem gewährt, der noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
Nach der Dienstanweisung kommt es also darauf an, ob Sie mit dem Dienstgrad Feldwebel einen Ausbildungsstand erreicht hatten, der Sie zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigte.
Nach Ihren Schilderungen war die NICHT der Fall, da
„immernoch Fachliche Lehrgänge (fehlten), ohne die ich nicht Dienstpostengerecht eingesetzt werden kann und ich meine Ausbildung zum Lfz Struktur Fw (in der Bewerbung und Annahme als SAZ12 so stehend) somit nicht abgeschlossen habe".
Ich würde also mit diesem Argument gegenüb. der Kindergeldkasse vorbringen, dass die Ausbildung in Ihrem Fall noch nicht beendet ist, sondern erst mit Beendigung aller Militärischen und Fachlichen Lehrgänge.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit).
Ich weise abschließend bereits jetzt darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)