4. April 2023
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10:54
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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grundsätzlich ist die Familienversicherung nicht schon allein deswegen ausgeschlossen, weil Ihr Mann und Vater der Kinder im Ausland arbeitet.
Da Sie und Ihr Mann demnach nicht beide gesetzlich in Deutschland versichert sind, kann die Familienversicherung der Kinder aber ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzung des § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen:
([quote]3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
[/quote]
Alle drei Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Ausschluss rechtmäßig ist.
Was unter Krankenkasse zu verstehen ist, ist in § 4 SGB V geregelt. Dazu zählen dann auch nur inländische gesetzliche Krankenversicherungen.
Es liegt demnach die Voraussetzung der Nichtmitgliedschaft Ihres Mannes vor, aber zum einen muss sein Einkommen auch höher sein als Ihr Einkomme und das Einkommen Ihres Mannes muss derzeit 5.500,00 € brutto übersteigt.
Die Höhe des Einkommes wird vermutlich der Ansatzpunkt für die Ablehnung sein, aber das muss natürlich geprüft werden.
Ist eine Aufnahme in die Familienversicherung nicht möglich, muss aber nicht zwingend eine private Versicherung erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Wählen Sie für die Kinder die private Krankenversicherung können diese in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren, wenn sie pflichtversichert werden, z.B. durch eine Beschäftigung oder Ausbildung. Ein Wechsel zurück in de GKV kann auch ausgeschlossen sein, wenn der Wechsel erst ab einem Alter von 55 Jahren erfolgen soll. Das ist natürlich noch eine lange Zeit und wer weiß, wie sich die Gesetzeslage entwickelt; aber zumindest sollte man gewisse Hürden für einen Wechsel kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle