Kinder in gesetzlicher Krankenkasse mitversichern - Mann arbeitet im Ausland

4. April 2023 09:45 |
Preis: 45,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Unsere Kinder wurden 2012 und 2013 geboren. Zu diesem Zeitpunkt war mein Mann in Deutschland berufstätig und gesetzlich versichert und die ganze Familie mit ihm. 2014 hat er einen Job bei der EU in Luxemburg angenommen und die Familie war bis 2016 mit ihm in Luxemburg. Die Krankenversicherung der Institution deckte die Gesundheitskosten aller Familienmitglieder ab. Ich bin 2016 mit den Kindern zurück nach Deutschland und habe in meinem alten Beruf gearbeitet und war wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK). Die Kinder wurden allerdings nicht wieder aufgekommen. Sie waren weiterhin über meinen Mann versichert wie ich auch (in meinem Fall quasi doppelt versichert).
Nun wechselt mein Mann in die Schweiz (wir sind nach wie vor in Deutschland, ich weiterhin bei der AOK) und wird sich dort im Krankenversicherungssystem eine Krankenkasse suchen. Damit fällt die Mitversicherung der Kinder weg. Laut Krankenkasse können die Kinder nicht über mich versichert werden, ich müsste sie in Deutschland freiwillig versichern (gesetzlich oder privat).
Meine Fragen:
Ist dieser Standpunkt der AOK so gesetztlich korrekt oder gibt es eine Möglichkeit, die Kinder doch mit mir mitzuversichern?
Sollte das der Fall sein, was wäre, wenn ich die Kinder jetzt in einer PKV versichere, gilt das dann für immer, bis sie selbst berufstätig sind oder könnte man wieder in die gesetzliche zurück?
Herzlichen Dank
4. April 2023 | 10:54

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich ist die Familienversicherung nicht schon allein deswegen ausgeschlossen, weil Ihr Mann und Vater der Kinder im Ausland arbeitet.

Da Sie und Ihr Mann demnach nicht beide gesetzlich in Deutschland versichert sind, kann die Familienversicherung der Kinder aber ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzung des § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen:

([quote]3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
[/quote]

Alle drei Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Ausschluss rechtmäßig ist.

Was unter Krankenkasse zu verstehen ist, ist in § 4 SGB V geregelt. Dazu zählen dann auch nur inländische gesetzliche Krankenversicherungen.

Es liegt demnach die Voraussetzung der Nichtmitgliedschaft Ihres Mannes vor, aber zum einen muss sein Einkommen auch höher sein als Ihr Einkomme und das Einkommen Ihres Mannes muss derzeit 5.500,00 € brutto übersteigt.

Die Höhe des Einkommes wird vermutlich der Ansatzpunkt für die Ablehnung sein, aber das muss natürlich geprüft werden.

Ist eine Aufnahme in die Familienversicherung nicht möglich, muss aber nicht zwingend eine private Versicherung erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.

Wählen Sie für die Kinder die private Krankenversicherung können diese in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren, wenn sie pflichtversichert werden, z.B. durch eine Beschäftigung oder Ausbildung. Ein Wechsel zurück in de GKV kann auch ausgeschlossen sein, wenn der Wechsel erst ab einem Alter von 55 Jahren erfolgen soll. Das ist natürlich noch eine lange Zeit und wer weiß, wie sich die Gesetzeslage entwickelt; aber zumindest sollte man gewisse Hürden für einen Wechsel kennen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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