Kind wird in der Schweiz geboren, nach 14 Woche zurück nach Deutschland

24. Oktober 2010 00:31 |
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Familienrecht


Guten Tag,

ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich wohne derzeit mit meinen Mann in der Schweiz und bekommen im Dez unser erstes Kind.
Ich werde nach der Geburt 14 Wochen die 80% Lohnfortzahlung beziehen. Anschliessen möchte ich mit den Kind zurücj nach DE. Mein Mann bleibt arbeitstätig in der Schweiz.

1. Das Kind wird in der Schweiz angemeldet und bekommt einen Kinderpass - muss ich das Kind auch paralell in DE anmelden? Wir haben auch noch einen deutschen Wohnsitz.

2. Habe ich dann, wenn ich nach 14 Wochen nach DE zurückgehe, noch Anspruch auf Elternzeit- in DE bzw. Anspruch auf Geld (habe vor 2 Jahren in DE Vollzeit gearbeitet) Vielleicht anteilmässig? War nie arbeitslos. Oder muss ich mich in DE dann ab der 15 Woche arbeitslos melden.

3.Wie bin ich und das Kind dann versichert?

4. Hat mein Mann trotzdem dann noch Anspruch auf die Kinderzulage, die man in der Schweiz bekommt? ER arbeitet weiterhin in der CH und bekomme ich Kindergeld in DE oder wenn, nur eins von beide`n - entweder von der CH oder nur in DE?

5. Muss ich noch etwas beachten, wenn ich zurückgehe?
Sehr geehrte Fragestellerin,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

zu 1) Das Kind muss nicht gesondert in Deutschland angemeldet werden. Allerdings müssen Sie generell die örtlichen Meldegesetze beachten. Hierzu kann ich ohne weitere Angaben keine Aussage machen.

Zu 2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur, wenn noch ein gültiges Arbeitsverhältnis in Deutschland besteht. Der Anspruch auf Elterngeld besteht mindestens in Höhe von EUR 300,00. Voraussetzung ist weiterhin, dass ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland besteht.

Zu 3) Hierzu kann ich ohne weitere Angaben keine rechtliche Beurteilung abgeben. Werden Sie wieder erwerbstätig sein, sich arbeitslos melden etc.? Wie sind Sie denn derzeit versichert?

Zu 4) Kindergeld bzw. Kinderzulage kann nur einmal gewährt werden.

Zu 5) Auch hierzu kann ich ohne weitere Angaben keine Aussage treffen. In welcher Hinsicht

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin




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