Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht.
Das heisst, die Rechtswirkungen treten mit dem Zugang der Erklärung ein.
Der Widerruf ist auch eine einseitige Erklärung, d.h. es bedarf nicht einer Zustimmung des Vertragspartners.
Eine andere Frage ist die Rechtsdurchsetzung.
Wenn der Widerruf nicht anerkannt wird, muss auf Rückabwicklung des Vertrages geklagt werden.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Vielen Dank für die Informationen.
Woher weiß ich dann ob der Händler den Widerruf akzeptiert oder eben nicht? Muss ich Ihn dazu in dem Schreiben auffordern?
Da er sich bis jetzt zu meiner Aufforderung der Lieferung nicht gemeldet hat und die Frist somit verstrichen ist, kann ich als Kunde doch davon ausgehen, dass er den Widerruf, der in dem Fristsetzungsschreiben angekündigt wurde, auch akzeptiert oder nicht?
Ich möchte keine Zeit mehr damit verlieren, ob der Händler den Widerruf nun akzeptiert oder nicht, wenn ich ihn doch schon angekündigt habe und das unbeantwortet blieb.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie schon den Kaufpreis gezahlt haben, dann wissen Sie ob der Verkäufer den Widerruf akzeptiert, wenn Sie das Geld zurückbekommen.
Ansonsten müssen Sie den Verkäufer unter Fristsetzung zur Bestätigung des Widerrufs auffordern.
Ein Schweigen ist keine Antwort. Der Verkäufer kann den Kaufpreis danach immer noch fordern.
Beste Grüße
RA Richter