17. Februar 2025
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11:05
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail: razermarquess@gmail.com
gerne gehe ich auf Ihre Anfrage wie folgt ein:
Der schriftliche Mietvertrag ist grundsätzlich maßgeblich!
Wenn der Kelleranteil nicht ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist, stellt sich die Frage, ob das Übergabeprotokoll – in dem der Kelleranteil dokumentiert wurde – als vertraglicher Bestandteil vereinbart wurde.
Wenn das Übergabeprotokoll integraler Bestandteil des Mietvertrags ist, können Sie als Mieter in der Regel den Anspruch auf die Nutzung des Kelleranteils geltend machen, da beide Parteien den Zustand und die Ausstattung bei Übergabe – inklusive des Kelleranteils – anerkannt haben.
Das Übergabeprotokoll dient in erster Linie der Dokumentation des Zustands der Wohnung und der übergebenen Räume bei Mietbeginn. Es ist kein eigenständiger Vertrag, sondern hat eher eine Beweisfunktion. Wenn der Keller darin erwähnt ist, könnte das darauf hindeuten, dass der Mieter ihn bislang nutzen durfte – allerdings ist die Frage, ob dies nur geduldet oder tatsächlich vertraglich vereinbart war.
Ist das Übergabeprotokoll demnach nur eine lose Dokumentation ohne ausdrückliche vertragliche Einbeziehung, dann wird aus meiner Sicht der Anspruch schwieriger durchzusetzen sein, weil der schriftliche Mietvertrag vorrangig ist und dort der Kelleranteil nicht vertraglich zugesichert wurde.
Wenn der Keller also im Übergabeprotokoll aufgeführt ist könnte dies ein Indiz sein, dass er dem Mieter überlassen wurde – allerdings müsste geprüft werden, ob dies rechtsverbindlich oder nur eine geduldete Nutzung war.
Vor diesem Hintergrund ist es letztlich eine Frage der Auslegung/Argumentation.
Falls Sie den Keller anderweitig nutzen möchten, können Sie ggf. eine nachträgliche Regelung mit den Mietern treffen oder eine Änderung des Mietvertrags vorschlagen. Das wäre gewiss die sauberste Lösung.
Viele Grüße