Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht ein Recht auf Belegeinsicht.
Wenn dieses von der Vermieterseite nicht gewährt wird, kann man die Belegeinsicht auch einklagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
dieses war mir bereits bekannt, aber ein Klagegrund ist ja erst gegeben, wenn er die Einsicht verweigert. Dieses ist ja zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall.
Frage: Angenommen Sie übernehmen die Angelegenheit, ist dann die Hausverwaltung verpflichtet Ihnen Kopien der Belege zu übersenden, weil es Ihnen ja nicht zugemutet werden kann dafür nach Straelen zu reisen.
Da es sich bei dem Objekt um freifinanzierten Wohnungsbau handelt, gibt es ja eigentlich keine Verpflichtung für das fertigen von Kopien.
Wenn bisher kein Termin zur Einsicht zustande gekommen ist, weil die Hausverwaltung Ihnen nicht antwortet oder keine Termine anbietet, kommt das ja einer Verweigerung gleich, sodass man auch klagen kann.
Man kann zuvor auch nochmal eine anwaltliche Aufforderung übersenden.
Allerdings ist die Vermieterseite / Hausverwaltung nicht gezwungen, die Belege zu übersenden. In erster Linie besteht ein Einsichtsrecht vor Ort. Nur bei weiter Entfernung oder sonstigen Gründen kann ein Recht auf Zusendung bestehen.