Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einiges von dem, was Sie hier schildern, deutet darauf hin, dass Sie hier in betrügerischer Absicht geschädigt worden sind.
Da nach Ihrer Darstellung Sie nicht nur die Verpackung, sondern das Mobiltelefon gekauft haben, ist die Verkäuferin gemäß Paragraf 433 BGB verpflichtet, Ihnen dieses zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen. Daran fehlt es bislang.
Indessen liegt hier, wie bei derartigen Käufen üblich, ein sog Versendungskauf vor. Hier gilt dann:
Verkauft ein Verbraucher über eBay Kleinanzeigen im Rahmen eines hier vorliegenden Privatverkaufes eine Sache, so wird die Verkäuferin von der grundsätzlich bestehenden Schickschuld frei, wenn sie den Artikel an das Speditionsunternehmen (z.B. Hermes) übergeben hat. Die Gefahr, dass sich der Artikel beim Transport verschlechtert oder gar abhanden kommt, trägt dann das Speditionsunternehmen (vgl. § 447 BGB). Ansprüche Ihrerseits als Käufer gegen die Verkäuferin bestehen dann keine mehr. Vielmehr hat die Verkäuferin trotz Untergang des Artikels beim Versand weiterhin einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises. Die Privatverkäufer haftet für einen Transportschaden nur, wenn Sie die Sache ungenügend verpackt hat, was hier aber nach Ihrer Schilderung nicht gegeben ist.
Sie sollten daher primär erstmal die Reaktion von Hermes abwarten. Sollte sich hier herausstellen, dass die Verkäuferin betrügerisch gehandelt hat, in dem sie nur die Verpackung übersandt, so sollten Sie Strafanzeige erstatten und Sie zur Lieferung des Mobiltelefons auffordern.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein,
vielen Dank für die kompetente und ausführliche Antwort.
Nach Einreichen der Schadensmeldung hat der Versanddienst Hermes in der Zwischenzeit 50,00 € der 80,00 € aus Kulanz erstattet.
Hermes schrieb mir zudem, ich soll mich für den Differenzbetrag bitte im Rahmen meines Kaufvertrages an die Versenderin wenden (dies ist jedoch aussichtslos, da die Verkäuferin mir bisher auch nicht entgegengekommen ist).
Ich habe Hermes gebeten, mir das Versandgewicht bei Einlieferung mitzuteilen, da ich so für eine Anzeige zusätzlich nachweisen wollte, dass der Versandkarton leer an mich abgesendet wurde.
Die Antwort von Hermes ist dazu wie folgt:
„Leider können wir Ihrem Wunsch nicht nachkommen, da ein Wiegen in unserem Transportverlauf nicht vorgesehen ist und hierüber auch keine Daten gespeichert werden."
Würden denn der leere Versandkarton sowie das falsche Foto der Versiegelung, das mir die Verkäuferin vor dem Kauf geschickt hat ausreichen, um eine glaubwürdige Anzeige zu machen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Es freut mich zunächst, dass zumindest ein Teil des Schadens erstattet worden ist. In der Tat spricht hier einiges dafür, dass die Verkäuferin nicht ehrlich gehandelt hat. Die hier vorliegenden Indizien sind ausreichend, um hier ein Verfahren zu initiieren.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein