Keine Rückzahlung eines Vorschuss für Dienstleistungen

17. Februar 2010 10:26 |
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Vertragsrecht


Ich habe einer Bekannten, die als Gelegensheitsprostituierte tätig ist, eine Summe von 4000 EUR im November 2009 gegeben.

Hiefür war Sie bereit sexuelle Dienstleistungen (25 Treffen) zu erbringen. Die ersten Dienstleistungen (2) hat sie erbracht.

Nun will Sie keine Treffen mehr und das Geld in Raten zurückzahlen.

Die erste Rate in Höhe vom 130,50 EUR war für den ersten 1.2.2010 geplant, die letzte Rate für Dezember 2011. Gezahlt hat Sie bis heute nicht.

Sie scheint umgezogen zu sein, habe also keine aktuelle Anschrift.

Ich habe nur Ihre Kontodaten, Handy-Nr sowie Photos von Ihr.

Auf Telefonanrufe,eMail und SMS reagiert sie seit dem 5.2 nicht mehr.

Kann ich die restliche Summe von 3000 EUR einfordern ?
Es gibt hierzu SMS , Überweisungsausdrucke und eMails.

Kann ich Strafanzeige wegen Betrugs stellen ?

Sehr geehrter Fragesteller,

hier meine Einschätzung zu Ihrer Frage:

I.
Sie können das Geld zurückverlangen.
Grundsätzlich ist klar, dass auf die Dienstleistung aus einem Prostitutionsvertrag kein durchsetzbarer Anspruch bestehen kann.

Was die Entgeltforderung aus einem Prostitutionsvertrag angeht, bestimmt § 1 Satz 1 ProstG: „Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung.“

Daraus geht zum einen hervor, dass das Entgelt eine klagbare Forderung darstellt.
Zum anderen wird (aus der Formulierung „vorgenommen worden“) dem entnommen, dass das entsprechende Entgelt erst fällig wird, wenn die Dienstleistung vollbracht worden ist.
Damit soll vermieden werden, dass Kunden verpflichtet sind, für Leistungen zu zahlen, die ihnen nicht gewährt wurden und auf die kein Anspruch besteht. Wird die entsprechende Dienstleistung verweigert, wird auch der Entgeltanspruch nicht fällig. Übrigens kann auch der Kunde die Annahme der Leistung verweigern, ohne dass das vereinbarte Entgelt fällig wird. Beide Vertragspartner können sich auf die Sexuelle Selbstbestimmung berufen.

Wird die Leistung vorschussweise vom Kunden bezahlt, bevor die zugesagten Dienste gewährt werden, kann er den bezahlten Betrag grundsätzlich zurück verlangen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), da er für einen nicht fälligen Anspruch rechtsgrundlos gezahlt hat.

II.
Sie können selbstverständlich eine Strafanzeige stellen. Eine Strafanzeige setzt nicht die Gewissheit voraus, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Man darf der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft jeden wahren Sachverhalt zur Prüfung vorlegen. Ob ein Ermittlungsverfahren oder später eine Anklage berechtigt ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Eine Bestrafung wegen Betruges auf eine Anzeige hin vermag ich nicht vorherzusagen. Insbesondere wird es schwierig sein, einen Vorsatz bei Vertragsschluss nachzuweisen. Es liegt nur dann ein Betrug vor, wenn bereits bei Vertragsschluss der Vorsatz bestand, die Leistung nicht zu erbringen. Wenn sich der Vertragspartner später zu einer Nichterbringung entscheidet stellt dies keinen Betrug dar.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.

Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


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44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
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