Sehr geehrter Fragesteller,
hier meine Einschätzung zu Ihrer Frage:
I.
Sie können das Geld zurückverlangen.
Grundsätzlich ist klar, dass auf die Dienstleistung aus einem Prostitutionsvertrag kein durchsetzbarer Anspruch bestehen kann.
Was die Entgeltforderung aus einem Prostitutionsvertrag angeht, bestimmt § 1 Satz 1 ProstG: „Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung.“
Daraus geht zum einen hervor, dass das Entgelt eine klagbare Forderung darstellt.
Zum anderen wird (aus der Formulierung „vorgenommen worden“) dem entnommen, dass das entsprechende Entgelt erst fällig wird, wenn die Dienstleistung vollbracht worden ist.
Damit soll vermieden werden, dass Kunden verpflichtet sind, für Leistungen zu zahlen, die ihnen nicht gewährt wurden und auf die kein Anspruch besteht. Wird die entsprechende Dienstleistung verweigert, wird auch der Entgeltanspruch nicht fällig. Übrigens kann auch der Kunde die Annahme der Leistung verweigern, ohne dass das vereinbarte Entgelt fällig wird. Beide Vertragspartner können sich auf die Sexuelle Selbstbestimmung berufen.
Wird die Leistung vorschussweise vom Kunden bezahlt, bevor die zugesagten Dienste gewährt werden, kann er den bezahlten Betrag grundsätzlich zurück verlangen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), da er für einen nicht fälligen Anspruch rechtsgrundlos gezahlt hat.
II.
Sie können selbstverständlich eine Strafanzeige stellen. Eine Strafanzeige setzt nicht die Gewissheit voraus, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Man darf der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft jeden wahren Sachverhalt zur Prüfung vorlegen. Ob ein Ermittlungsverfahren oder später eine Anklage berechtigt ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Eine Bestrafung wegen Betruges auf eine Anzeige hin vermag ich nicht vorherzusagen. Insbesondere wird es schwierig sein, einen Vorsatz bei Vertragsschluss nachzuweisen. Es liegt nur dann ein Betrug vor, wenn bereits bei Vertragsschluss der Vorsatz bestand, die Leistung nicht zu erbringen. Wenn sich der Vertragspartner später zu einer Nichterbringung entscheidet stellt dies keinen Betrug dar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
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hier meine Einschätzung zu Ihrer Frage:
I.
Sie können das Geld zurückverlangen.
Grundsätzlich ist klar, dass auf die Dienstleistung aus einem Prostitutionsvertrag kein durchsetzbarer Anspruch bestehen kann.
Was die Entgeltforderung aus einem Prostitutionsvertrag angeht, bestimmt § 1 Satz 1 ProstG: „Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung.“
Daraus geht zum einen hervor, dass das Entgelt eine klagbare Forderung darstellt.
Zum anderen wird (aus der Formulierung „vorgenommen worden“) dem entnommen, dass das entsprechende Entgelt erst fällig wird, wenn die Dienstleistung vollbracht worden ist.
Damit soll vermieden werden, dass Kunden verpflichtet sind, für Leistungen zu zahlen, die ihnen nicht gewährt wurden und auf die kein Anspruch besteht. Wird die entsprechende Dienstleistung verweigert, wird auch der Entgeltanspruch nicht fällig. Übrigens kann auch der Kunde die Annahme der Leistung verweigern, ohne dass das vereinbarte Entgelt fällig wird. Beide Vertragspartner können sich auf die Sexuelle Selbstbestimmung berufen.
Wird die Leistung vorschussweise vom Kunden bezahlt, bevor die zugesagten Dienste gewährt werden, kann er den bezahlten Betrag grundsätzlich zurück verlangen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), da er für einen nicht fälligen Anspruch rechtsgrundlos gezahlt hat.
II.
Sie können selbstverständlich eine Strafanzeige stellen. Eine Strafanzeige setzt nicht die Gewissheit voraus, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Man darf der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft jeden wahren Sachverhalt zur Prüfung vorlegen. Ob ein Ermittlungsverfahren oder später eine Anklage berechtigt ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Eine Bestrafung wegen Betruges auf eine Anzeige hin vermag ich nicht vorherzusagen. Insbesondere wird es schwierig sein, einen Vorsatz bei Vertragsschluss nachzuweisen. Es liegt nur dann ein Betrug vor, wenn bereits bei Vertragsschluss der Vorsatz bestand, die Leistung nicht zu erbringen. Wenn sich der Vertragspartner später zu einer Nichterbringung entscheidet stellt dies keinen Betrug dar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.
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Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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