Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
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E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Stromleitungen gem. § 12 Niederspannungsanschlussverordnung auch auf Privatgrundstücken zu dulden soweit der betroffene Grundstückseigentümer auch Stromanschlussnehmer ist. Der Bundesgerichtshof hat dies auch bestätigt, vgl. BGH, Az.: VIII ZR 223/09. Das diesbezügliche Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens, ob privater oder öffentlicher Grund in Anspruch genommen wird, gilt jedoch nicht schrankenlos.
Vorliegend wurde die durch Ihr Grundstück verlaufende Stromleitung, Ihren Angaben zur Folge, stillgelegt. Zu prüfen wäre daher zunächst ob es sich hierbei um eine vorübergehende oder dauerhafte Stilllegung handelt. Grundsätzlich dürfte im Falle einer Stilllegung die Duldungspflicht entfallen, so dass ein Beseitigungsanspruch gegen das Stromversorgungsunternehmens gem. § 1004 Abs. 1 auch nicht durch § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Dies müsste freilich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eingehend geprüft werden.
Auch habe ich Zweifel daran, ob Ihnen die Reparaturarbeiten zu Recht in Rechnung gestellt wurden. Auch hier rege ich eine Nachprüfung an.
Insgesamt rate ich Ihnen daher an, den gesamten Vorgang insbesondere die Druchsetzbarkeit eines Beseitigungsanspruchs anwaltlich prüfen zu lassen.
Gern unterstütze ich Sie hierbei in meiner in Nürnberg ansässigen Kanzlei. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie bereits gesagt: das Grundstück ist in einem neuen Baugebiet und werde von uns unbebaut gekauft. Die gegenständliche Leitung durch unser Grundstück versorgt auch nicht unser Haus, sondern andere Haushalte in einer anderen Siedlung. Hätte da nicht vom Verkäufer ( Gemeinde) ein Hinweis kommen müssen bzw. eine Grunddienstbarkeit eingetragen sein müssen. Danke im voraus !
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich wäre die Eintragung einer Grunddienstbarkeit nicht zwingend notwendig gewesen. Inwieweit hier die Gemeinde gegen etwaige Auskunfts- und Informationspflichten verstoßen hat, kann nur durch eingehende Prüfung der Umstände der konkreten Vertragsanbahnung sowie der zugrunde liegenden Kaufverträge geprüft werden.
Insgesamt rate ich Ihnen daher in jedem Falle an, den gesamten Vorgang anwaltlich prüfen zu lassen. Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt