8. Januar 2007
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10:01
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Vermieter ist gem. § 551 III BGB verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen. Die Kaution ist nicht von der Insolvenz des Vermieters erfasst, es besteht insoweit ein Aussonderungsrecht des Mieters gem. § 47 InsO.
Sofern bereits ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt wurde, muss das Aussonderungsrecht bei diesem geltend gemacht werden, andernfalls richtet sich der Anspruch gegen Ihre ehemaligen Vermieter und müsste, falls dieser nicht reagiert, im Klagewege geltend gemacht werden. Informationen darüber, ob bereits ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, erhalten Sie bei dem für Ihren Vermieter zuständigen Amtsgericht - Insolvenzgericht.
Eine weiterer Möglichkeit wäre, einfach die Bank anzuschreiben, bei der die Kaution angelegt ist und mit dem Nachweis, dass das Mietverhältnis beendet ist, die Auszahlung zu verlangen. Je nach Anlageform der Kaution und Sachstand des Insolvenzverfahrens, funktioniert das gelegentlich und die Bank zahlt die Kaution direkt an den Mieter aus.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch