Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Vorliegend kam ein Vertrag zustande. Gemäß §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Ihre Mitarbeiterin hat das erforderliche Angebot abgegeben. Dieses Angebot nahm die Firma an.
Jedoch ist der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig/unwirksam anzusehen, wenn er angefochten werden kann. In Ihrem Fall kommt eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB in Betracht. Beim Erklärungsirrtum wählt der Erklärende unbewusst ein falsches Erklärungszeichen. Er äußert tatsächlich etwas anderes, als er äußern wollte, z. B. weil er sich verspricht, verschreibt oder vergreift. Notwendig ist also ein Fehler bei der Erklärung. Nach Ihren Angaben gab Ihre Mitarbeiterin versehentlich den Preis inkl. MwSt an. Daher hat sich Ihre Mitarbeiterin bei der Angabe des Preises verschrieben, was zur Anfechtung berechtigt.
Die Anfechtung läuft wie folgt ab:
Zunächst ist gemäß § 143 Abs. 1 BGB die Erklärung der Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (der Firma) vorausgesetzt.
Die Anfechtung benötigt einen Anfechtungsgrund. Dieser besteht im Erklärungsirrtum Ihrer Mitarbeiterin.
Die Anfechtung muss in Ihrem Fall ohne schuldhaftes Zögern/unverzüglich erfolgen, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, d.h. Sie müssen die Anfechtung erklären, sobald Sie von der Ursache für den Erklärungsirrtum, dem Fehler Ihrer Mitarbeiterin, Kenntnis erlangen.
Ergebnis: zwar wurde in Ihrem Fall ein Vertrag geschlossen, dieser ist aber anfechtbar. Es empfiehlt sich, den Vertrag schnellstmöglich anzufechten, da Sie erst jetzt von der Anfechtungsmöglichkeit erfahren haben, da Sie vom Erklärungsirrtum Ihrer Mitarbeiterin Kenntnis haben.
Ich hoffe, dass meine Antwort verständlich ist und ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Vorliegend kam ein Vertrag zustande. Gemäß §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Ihre Mitarbeiterin hat das erforderliche Angebot abgegeben. Dieses Angebot nahm die Firma an.
Jedoch ist der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig/unwirksam anzusehen, wenn er angefochten werden kann. In Ihrem Fall kommt eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB in Betracht. Beim Erklärungsirrtum wählt der Erklärende unbewusst ein falsches Erklärungszeichen. Er äußert tatsächlich etwas anderes, als er äußern wollte, z. B. weil er sich verspricht, verschreibt oder vergreift. Notwendig ist also ein Fehler bei der Erklärung. Nach Ihren Angaben gab Ihre Mitarbeiterin versehentlich den Preis inkl. MwSt an. Daher hat sich Ihre Mitarbeiterin bei der Angabe des Preises verschrieben, was zur Anfechtung berechtigt.
Die Anfechtung läuft wie folgt ab:
Zunächst ist gemäß § 143 Abs. 1 BGB die Erklärung der Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (der Firma) vorausgesetzt.
Die Anfechtung benötigt einen Anfechtungsgrund. Dieser besteht im Erklärungsirrtum Ihrer Mitarbeiterin.
Die Anfechtung muss in Ihrem Fall ohne schuldhaftes Zögern/unverzüglich erfolgen, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, d.h. Sie müssen die Anfechtung erklären, sobald Sie von der Ursache für den Erklärungsirrtum, dem Fehler Ihrer Mitarbeiterin, Kenntnis erlangen.
Ergebnis: zwar wurde in Ihrem Fall ein Vertrag geschlossen, dieser ist aber anfechtbar. Es empfiehlt sich, den Vertrag schnellstmöglich anzufechten, da Sie erst jetzt von der Anfechtungsmöglichkeit erfahren haben, da Sie vom Erklärungsirrtum Ihrer Mitarbeiterin Kenntnis haben.
Ich hoffe, dass meine Antwort verständlich ist und ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt