Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Kaufvertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich erst einmal haben Sie einen Kaufvertrag nach § 433 BGB
geschlossen.
Um einen Vertrag anzufechten müssen eine Anfechtungserklärung sowie ein Anfechtungsgrund vorliegen. Hier könnte als Grund die arglistige Täuschung vorliegen. Das heißt, der Verkäufer hätte bei Ihnen vorsätzlich eine Fehlvorstellung hinsichtlich vertragserheblicher Tatsachen hervorrufen müssen. Dies kann auch durch Unterlassen, also ein Verschweigen erfolgen.
Wenn der Verkäufer Ihnen verschweigt, dass das verkaufte Fahrzeug einen Austauschmotor hat, obwohl Sie von einem Originalmotor ausgehen, dann könnte eine Anfechtung wegen arglistige Täuschung in Betracht kommen. Wenn Sie die Tatsache des eingebauten Austauschmotors kannten, weil Sie das Ebay-Angebot gesehen haben und Ihnen klar war, dass es sich um dasselbe Fahrzeug handelt, dann ist es auch durchaus denkbar, dass der Verkäufer Sie gar nicht mehr täuschen konnte, weil Ihnen bekannt war, dass ein Austauschmotor eingebaut war. Es kommt hier sehr auf die Umstände des Einzelfalls und die Anhaltspunkte an, inwieweit Sie die Tatsache des eingebauten Austauschmotors kannten.
Grundsätzlich besteht aber Rechtsprechung, die darauf hindeutet, dass für einen Käufer die Laufleistung eines Motors vertragserheblich ist. Das heißt, wenn ein Austauschmotor eingebaut wird, dann wird dieser grundsätzlich nicht dieselbe Laufleistung wie der Originalmotor aufweisen. Wenn Sie in diesem Fall über den Austauschmotor nicht Bescheid wussten und der Verkäufer Ihnen diese Tatsache nicht offenbart hat, dann hat er billigend in Kauf genommen, dass Sie eine Fehlvorstellung darüber hatten. Eine Prüfpflicht Ihrerseits würde ich grundsätzlich ablehnen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wäre daher möglich.
Jedoch wäre erforderlich, dass die erhebliche Abweichung der Laufleistung nachgewiesen werden könnte. Das ist regelmäßig nur durch kostenintensive Sachverständige möglich. Wenn Original- und Austauschmotor gleichwertig sind, dann hat zum Beispiel das OLG München Rechte des Käufers verneint. Auch nach dem OLG Koblenz beinhaltet die Aussage, ein Austauschmotor sei eingebaut worden, gleichzeitig die Klarstellung, dass der Motor aufgearbeitet und erfolgreich geprüft worden ist. Dies ist eine zugesicherte Eigenschaft, die zur Anfechtung berechtigen kann, wenn sie nicht gegeben ist, selbst wenn einen Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Der BGH hat wie Sie sagen grundsätzlich festgestellt, dass es sich bei dem Austauschmotor um eine im Kfz-Handel übliche Bezeichnung für einen instand gesetzten Motor handelt, der einen baugleichen Originalmotor ersetzt.
Sie müssten mir mitteilen, auf welche konkrete BGH-Rechtsprechung Sie sich beziehen. Hier gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen.
Ich kann Ihnen bei direkter Beauftragung anbieten, den Kaufvertrag für Sie zu prüfen und mögliche Erfolgsaussichten einer argslistigen Täuschung und Klage auf Rückzahlung zu prüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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