vielen Dank für Ihre Fragestellung, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie eine Parzelle von einem Verein gepachtet haben. Bei der Übernahme der Parzelle von dem vorherigen Pächter haben Sie von diesem das auf dem Gelände vorhandene Haus gekauft.
Zutreffend gehen Sie davon aus, dass bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, jeder der Ehegatten dass von ihm erworbene Eigentum für sich behält. Allerdings ist der während der Ehe erworbene Zugewinn auszugleichen, d.h. dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr an Vermögen angeschaft hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte hiervon (des Überschusses) durch entsprechenden Wertausgleich erstatten muß. Wenn das Haus Ihr Eigentum ist, dann wäre es im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen.
Da Sie mitteilen, dass der Pachtvertrag auf Ihren Namen abgeschlossen worden ist, bleiben Sie auch nach der Scheidung Pächter des Grundstücks. Ihre Frau hätte kein Recht das Grundstück zu betreten, dürfte das Haus demnach auch nicht nutzen.
Für den Fall, dass Ihre Frau im Rahmen der Scheidung behaupten sollte, dass sie, oder Sie beide Eigentümer des Hauses geworden sind, dann müßte Sie dies beweisen, da die übrigen Umstände (der Pachtvertrag läuft auf Ihren Namen, ein Darlehen für die Anschaffung ist von Ihnen allein aufgenommen worden, Sie halten sich regelmäßig allein dort auf) dafür sprechen, dass Sie alleiniger Eigentümer des Hauses geworden sind. Evtl. kann hier auch der seinerzeitige Verkäufer als Zeuge gehört werden.
Als Eigentümer können Sie das Haus auch jederzeit an einen Dritten veräußern. Ob dies im Hinblick auf den Pachtvertrag für das Grundstück zulässig ist, kann ich mangels Kenntnis der erforderlichen Informationen nicht beurteilen. Evtl. müßte dann auch der Pachtvertrag von dem Käufer übernommen werden. In jedem Fall könnte Ihre Frau dann nicht mehr behaupten, dass sie Eigentümerin des Hauses sei. Sie wären insofern also auf der sicheren Seite.
Die durch den Verkauf des Hauses erzielte Summe wäre, wenn Sie zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Ihnen noch vorhanden ist, allerdings im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei der Scheidung zu berücksichtigen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe. Ggf. möchten Sie bitte von der Nachfragefunktion Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Bartels,
Ihre klare Antwort ist sehr hilfreich.
Kann z.B. mein Bruder günstig das Haus kaufen,
Begründung finanzielle Sorgen bei mehrfachen Trennungen.
Muss ich dann Bankguthaben aus Erlös des Hausverkaufes und Sollbuchungen (Erlösverbrauch) nachweisen?
Pachtvertrag würde weiterhin auf mich,im Kaufvertag würde stehen,das ich auch Nutzungsrecht habe.
Sehr geehrter Fragesteller,
als Alleineigentümer des Hauses dürfen Sie das Haus sogar verschenken! Es ist dann Sache des neuen Eigentümers, ob er das Haus weiterhin auf Ihrer Parzelle belässt, solange Sie ihm dies gestatten.
Für den Zugewinnausgleich kommt es bei getrennten Konten allein auf den Kontostand der Ehegatten zum Berechnungszeitpunkt an.
Nehmen wir einmal an, Ihre Ehefrau trägt im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs vor, dass Sie als Vermögen das Gartenhaus haben. Dann würden sie entgegnen, dass das Haus veräußert worden ist. Ihrer Frau bliebe für den Zugewinnausgleich dann u.a. noch Ihr Bankguthaben. Wie dieses Zustandegekommen ist, dazu müssen Sie sich nicht rechtfertigen. Insbesondere zu evtl. Ausgaben seit dem Verkauf Hauses brauchen Sie nichts zu sagen. Sie müssen lediglich Auskunft über die Höhe Ihres Vermögens geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsawalt