Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Bewertungszeitpunkt beim Anfangsvermögen ist der Eintritt des gesetzlichen Güterstandes, in der Regel die Eheschließung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Endvermögen ist die Beendigung des Güterstandes.
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes gehört.
Die Wertermittlung von selbst genutzten Grundstücken erfolgt in der Regel nach dem Sachwertverfahren. Maßgeblich ist der Verkehrswert des Grundstückes bei Beendigung des Güterstandes.
Wieviel Aufwendungen und Investitionen auf das Grundstück erfolgt sind, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist der Wert bei Beendigung des Güterstandes.
Wenn das Gutachten somit lediglich eine Wertsteigerung von 15.000,- Euro annimmt, sind diese in der Regel auch zu berücksichtigen, so dass davon der Eigentumsanteil Ihrer Frau, also 7.500,- Euro in den Zugewinn einfließt.
Bedauerlicherweise lässt sich für Sie keine günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt