Kaufvertrag Kfz; Schadenersatz

4. Februar 2020 09:29 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Prüfung: Anspruch auf Schadenersatz
Am 27.01.2020 habe ich auf ein Kaufangebot bei ebay Kleinanzeigen geantwortet und mein Interesse am Kauf eines dort angebotenen Wohnmobils bekundet.
Auf meine Frage nach einem Verhandlungsspielraum hat der Verkäufer schriftlich einen Kaufpreis von 34800 Euro genannt.
Da ich erst am 29.01.2020 Zeit gehabt hätte, nach Bayern zu fahren zwecks Besichtigung/Kauf des Fahrzeuges, habe ich um Reservierung des Wohnmobils bis zu diesem Datum gebeten.
Der Verkäufer hat die Reservierung mit dem zugesagten Kaufpreis bis zum 29.01.2020 schriftlich bestätigt.
Daraufhin habe ich eine schriftliche Kaufzusage gemacht für den 29.01.2020.

Ist durch diese Fakten ein Kaufvertrag entstanden?

Der Verkäufer hat das reservierte Fahrzeug dann am 28.01.2020 verkauft und mich telefonisch kurz darüber informiert.
Alle genannten Zusagen und Absprachen liegen in Schriftform vor und sind somit belegt.

Da ich durch dieses Verhalten in den Verlust von 4 weiteren Angeboten geraten bin, ist mir ein nicht unerheblicher Schaden entstanden.
4. Februar 2020 | 10:50

Antwort

von


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Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Verkäufer hat bei Ebay Kleinanzeigen eine Verkaufsanzeige eingestellt.

Sie haben mit dem Verkäufer über den Kauf kommuniziert und sich das Fahrzeug reservieren lassen.

Dann haben Sie dem Verkäufer ein Kaufangebot zukommen lassen, welches der Verkäufer aber nicht angenommen hat.

Ein Kaufvertrag ist damit nicht zustande gekommen.

Ihre schriftliche Kaufzusage war letztlich nur das Angebot an ihn, das Fahrzeug kaufen zu wollen. Der Verkäufer hätte noch ausdrücklich zusagen, also annehmen müssen.

Etwas anderes kann sich aber ggf. aus „Alle genannten Zusagen und Absprachen liegen in Schriftform vor und sind somit belegt." ergeben.

Lassen Sie mir sonst gern noch per E-Mail den Schriftverkehr zukommen, damit ich das durchsehen kann. Vielleicht ergibt sich daraus doch eine andere rechtliche Bewertung.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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