Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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gerne zu Ihren beiden Fragenkomplexen, wobei ich den zweiten gerne vorziehen möchte:
[quote]Ist es notwendig bei solchen Verschiebungen der Eigentumsanteile persönlich beim Notar vorstellig zu werden? Oder ist es möglich einzelne Vollmachten vorzulegen ohne selbst persönlich vorstellig zu werden?[/quote]
Das ist nicht nötig. Sie können bei Ihrer Notarin oder Ihrem Notar ohne Weiteres einen Nachtrag zur Teilungserklärung errichten, der Ihnen das [b]dingliche [/b]Sondernutzungsrecht am Abstellraum einräumt. Dieser Nachtrag ist anschließend von allen Wohnungseigentümern nachzugenehmigen.
Das bedeutet, dass Sie bzw. Ihr Notar die errichtete Urkunde allen Beteiligten der Wohnungseigentümergemeinschaft zuschicken und darum bitten, bei einer Notarin oder einem Notar vor Ort im Wege einer [b]Unterschriftsbeglaubigung [/b]den Nachtrag zur Teilungserklärung nachgenehmigen. Dafür müssten aber alle "mitspielen", da Sie ansonsten vergebliche Kosten hätten.
[quote]Durch einen Eigentümerwechsel kam diese Sache raus und es stellt sich nun die Frage, handelt es sich hierbei um ein sogenanntes "Gewohnheitsrecht"? Sprich - können wir uns auf eine Verjährung von Ansprüchen gegenüber uns berufen? Im Bezug auf die letzten 37 Jahre?[/quote]
Eine Verjährung kommt wegen § 902 BGB nicht in Betracht, da das Gemeinschaftseigentum im Sinne diese Vorschrift im Grundbuch eingetragen ist. Hier könnte allerdings in der Tat wie von Ihnen als Gewohnheitsrecht umschrieben ein (nur) [b]schuldrechtliches [/b]Sondernutzungsrecht am Abstellraum bestehen.
Dieses schuldrechtliche Sondernutzungsrecht ist derzeit zwar noch nicht durch entsprechende Vereinbarung und Eintragung im Grundbuch verdinglicht. Hierzu müssten Sie wie oben ausgeführt noch einen Nachtrag zur Teilungserklärung errichten bzw. durch eine Notarin oder einen Notar errichten lassen.
Aber es handelt sich meines Erachtens durchaus um ein (nur) schuldrechtliches Sondernutzungsrecht. Denn es handelt sich nicht nur um eine bloße Gebrauchsregelung, und alle Miteigentümer haben schlüssig durch Dulden diesen Zustand zumindest hingenommen und akzeptiert, obwohl die Teilungserklärung allen bekannt war. Wesentlich ist dabei die Frage, ob der Mitgebrauch und die Mitnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums entzogen und [b]allein einem einzelnen Miteigentümer zugewiesen [/b]wird, Beschluss des BGH vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - was hier zweifellos der Fall ist.
Somit liegt ein (schuldrechtliches) Sondernutzungsrecht vor, auch wenn es derzeit (noch) nicht in der Teilungserklärung eingetragen oder im Wege eines Nachtrags vereinbart und im Grundbuch eingetragen worden ist. Inhaltlich unterscheiden sich nur schuldrechtliche Sondernutzungsrechte nicht von den dinglichen, sie sind eben nur nicht dinglich abgesichert und könnten daher wieder untergehen. Das ist hier aber nicht erkennbar.
Sollte etwas unklar sein, so fragen Sie gerne nach, damit Sie auf jeden Fall rundum zufrieden mit dieser Beratung sind. Gerne bin ich Ihnen auch über diese Online-Auskunft hinaus in dieser Angelegenheit behilflich. Ich wünsche Ihnen in jedem Falle alles Gute und gutes Gelingen.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Hallo Herr Neumann,
verstehe ich den Begriff schuldrechtliches Sondernutzungsrecht also so, dass die Miteigentümer keine Forderungen z.B. Miete für die letzten 37 Jahre verlangen können?
Können wir dieses schuldrechtliche Sondernutzungsrecht weiter für uns in Anspruch nehmen auch gegen den Willen aller oder einzelner Miteigentümer? Oder können die Miteigentümer uns diesen Raum absprechen?
Wäre schön, wenn Sie mir diese Fragen noch beantworten würden.
Danke
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
richtig, die Miteigentümer können für die letzten 37 Jahre [b]keine [/b]Forderungen Ihnen gegenüber geltend machen. Abgesehen davon, dass Ihnen nach meiner Auffassung konkludent ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht eingeräumt worden ist, stünde einem solchen Anspruch überwiegend auch die [i]Verjährung[/i] entgegen.
Letztlich hängt es von der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles ab, ob man im bloßen Dulden der Miteigentümer schon die Einräumung eines Sondernutzungsrechts sehen kann. Dafür spricht allerdings die gewichtige Tatsache, dass die Teilungserklärung ja allen bekannt war bzw. bekannt sein musste, und zwar von Anfang an. Alle haben bislang die ausschließliche Nutzung des Abstellraumes durch Sie gebilligt und zugelassen, obwohl sie die Teilungserklärung kennen mussten. Dabei können sie sich nicht damit herausreden, dass sie die Teilungserklärung nicht gelesen hätten, daran wären sie selbst schuld.
Erst der neue Eigentümer hat offenbar einmal genauer hingesehen.
Es ist allerdings richtig, dass diesem neuen Eigentümer das nur schuldrechtliche Sondernutzungsrecht nicht entgegengehalten werden kann, da es eben leider (noch) nicht verdinglicht ist. Denn dieser neue Miteigentümer ist in die konkludente Vereinbarung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts sicher nicht eingetreten, zumal er dem ja offenbar widersprochen hat.
Daher ist es für Sie auf jeden Fall ratsam, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Zumindest [u]dieser neue Miteigentümer[/u] kann Ihnen diesen Raum also absprechen, die anderen aber nach meiner Überzeugung nicht. Die anderen haben Ihnen gegenüber insoweit keinerlei Ansprüche.
Ich hoffe, dass Ihnen dies hilft, bin auch gerne weiterhin für Sie da und wünsche Ihnen ansonsten alles Gute.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt