1. Oktober 2025
|
14:24
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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vielen Dank für Ihre Schilderung. Ich gebe Ihnen eine rechtliche Ersteinschätzung zur Frage, ob Sie von dem Vertrag mit der Bettenfirma in Dortmund zurücktreten oder diesen widerrufen können.
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1. Widerrufsrecht
Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht nur, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. im Internet, per Telefon, Haustürgeschäft) abgeschlossen wurde.
• Wenn Sie die Matratzen und Lattenroste vor Ort im Laden ausgesucht und dort gekauft haben, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
• Etwas anderes gilt nur, wenn die Firma Ihnen ein vertragliches Rückgaberecht eingeräumt hat (bitte AGB genau prüfen – bei Betten Bormann ist das regelmäßig nicht der Fall).
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2. Rücktritt wegen Sachmangels (§ 437 BGB)
Ein Rücktritt vom Vertrag kommt nur in Betracht, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist.
• Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat.
• In Ihrem Fall ist die Höhe von Matratze und Lattenrost an sich kein Mangel, sondern eine Produkteigenschaft, die im Geschäft auch erkennbar war.
• Dass das Set nicht in Ihr vorhandenes Bettgestell passt, fällt in Ihre Verantwortung als Käufer, wenn nicht ausdrücklich eine Beratung oder Garantie zugesichert war („passt in Ihr Gestell").
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3. Anfechtung wegen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums (§§ 119, 123 BGB) wäre nur möglich, wenn der Verkäufer Ihnen falsche Zusicherungen gegeben hätte.
• Beispiel: Der Verkäufer hätte ausdrücklich gesagt, „dieser Lattenrost passt in Ihr Gestell".
• Reine fehlende Nachfrage des Verkäufers („Welche Maße hat Ihr Gestell?") begründet rechtlich noch keine Pflichtverletzung. Nur bei einem erkennbaren Beratungsbedarf (z. B. klarer Hinweis Ihrerseits auf besondere Einschränkungen) hätte man ansetzen können.
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4. Gesundheitliche Probleme
Die Krämpfe und Schlafprobleme, so nachvollziehbar diese sind, stellen rechtlich keinen Sachmangel dar. Sie sind individuell bedingt, nicht produktbedingt.
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5. Handlungsmöglichkeiten
• Rechtlich haben Sie leider kaum Aussicht auf ein einseitiges Rücktritts- oder Widerrufsrecht.
• Sinnvoll ist hier, eine einvernehmliche Lösung mit dem Händler zu suchen (z. B. Umtausch gegen andere Modelle, Gutschrift, Aufpreiszahlung für passende Ware).
• Erfahrungsgemäß zeigen sich Möbel- und Bettenhäuser in solchen Fällen zumindest teilweise kulant, gerade wenn es sich um hochpreisige Ware handelt.
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6. Empfehlung
Ich rate Ihnen, sich nicht sofort auf rechtliche Schritte zu versteifen, sondern den Händler mit den gesundheitlichen Einschränkungen und der objektiv unpraktischen Nutzung zu konfrontieren und auf eine Kulanzlösung hinzuarbeiten. Juristisch durchsetzen lässt sich ein Rücktritt nur, wenn Sie nachweisen könnten, dass der Verkäufer Ihnen eine falsche Zusage gemacht hat („passt in jedes Standardgestell") – das müsste aber belegbar sein.
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Fazit:
Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Ihnen hier sehr wahrscheinlich nicht zu, da es sich um einen Kauf im Geschäft handelt. Auch ein Rücktritt wegen Mangels ist kaum durchsetzbar, weil kein Sachmangel vorliegt. Erfolgversprechend ist daher vor allem eine Verhandlung über einen Umtausch oder eine sonstige einvernehmliche Lösung mit dem Händler.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke