25. Mai 2009
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20:09
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Sie müssen die Felgen abnehmen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wirksam abgeschlossene Verträge sind einzuhalten.
Dazu muss die Bestellung der Felgen als Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages durch den Verkäufer zu werten gewesen sein und dieser das Angebot angenommen haben. Davon ist im üblichen Geschäftsverkehr auszugehen, wenn es keine besonderen Absprachen gegeben hat, z.B. Bestellung der Felgen zur Ansicht o.ä.. Spätestens die Übersendung der Rechnung durch den Verkäufer ist im Zweifel als Annahme Ihres Angebotes anzusehen.
Eine Unterschrift war nicht erforderlich. Der Kaufvertrag über die Felgen erfordert keine Schriftform; Ihr Angebot konnte mündlich erfolgen. Ihr Name war beim Verkäufer offensichtlich bekannt, da sonst die Rechnung nicht hätte übersandt werden können.
Ob der Verkäufer im Streitfall die Bestellung wird nachweisen können, kann hier nicht weiter beurteilt werden. Anhand Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Sie die Felgen abnehmen müssen. Ein nachträgliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es beim Kauf im Ladengeschäft nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
25. Mai 2009 | 20:14
Ja meinen Namen hat er anscheinend aus dem Telefonbuch weil Ihm ja nur meine Handynummer bekannt war.Deshalb hab ich die Rechnung ja auch erhalten. Aber warum gilt hier nicht das Recht die Bestellung nach 14 Tagen zu widerufen??? oder stornieren???
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. Mai 2009 | 21:57
Es gibt kein allgemeines Recht, den Kaufvertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen oder stornieren. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit nicht für jeden Vertrag vor, sondern nur für bestimmte Gestaltungen, z.B. Haustürgeschäfte oder Fernabsatzgeschäfte. Bei Kaufverträgen, die im Ladenlokal geschlossen werden, haben Sie ein Widerrufsrecht nur dann, wenn ein solches vertraglich vereinbart wurde.
Ich bedaure, keine anderslautende Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen