18. Januar 2010
|
21:58
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Möbelkauf nur mit einem Bon bewiesen werden kann.
Im Streitfall müssten Sie aber tatsächlich die Zahlung an das Möbelhaus beweisen. Beweismittel in einem Prozess kann aber durchaus auch die von einem Mitarbeiter quittierte und abgestempelte Rechnung sein. Ob die Rechnung dann im Prozess tatsächlich als Beweismittel ausreicht, hängt davon ab, was das Möbelhaus seinerseits konkret vorträgt, warum es trotz Vorlage einer Quittung mit Mitarbeiterunterschrift und Stempel des Möbelhauses von einer noch ausstehenden Zahlung ausgeht. Nicht zuletzt hängt das Prozessergebnis dann auch von der Beweiswürdigung des Richters ab. Positiv, aber nicht unbedingt zwingend notwendig wäre, wenn Sie noch einen Zeugen für die Zahlung hätten. Und wenn Sie den Mitarbeiter, der die Zahlung entgegen genommen hat, mit Namen benennen könnten.
Haben Sie im Geschäft eine Quittung für die Zahlung erhalten, sollten Sie nicht zahlen, sondern es auf einen Prozess drauf ankommen lassen. Wenn das Möbelhaus weiterhin auf dem Zahlungsanspruch beharrt und mahnt, besteht auch die Möglichkeit Ihrerseits eine Feststellungsklage bei Gericht einzureichen. Dahingehend, dass der behauptete Anspruch der Gegenseite nicht mehr besteht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin