Kauf eines Sideboards

| 18. Januar 2010 21:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im Juni 2009 ein Sideboard (459€) bei einem örtlichen Möbelgeschäft bestellt. Das Board haben wir nach 8 wöchiger Lieferzeit, Anfang September im Geschäft abgeholt und bar bezahlt.(Auzug aus den AGB´s: Zahlung bei Lieferung oder Abholung). Die Rechnung, bzw. der Lieferschein wurde von einem Mitarbeiter als Betrag erhalten unterschrieben und abgestempelt. Im Dezember 2009 haben wir eine Mahnung bekommen, die wir mit einer Kopie des unterschriebenen Lieferscheins und mit der Bitte die Zahlungseingänge zu überprüfen beantwortet haben. Das Möbelgeschäft droht mittlerweile mit einem Anwalt, da wir die Bezahlung mit einem Bon belegen sollen welchen wir aber nie bekommen haben. Eine Mitarbeiterin aus der Buchhaltung meinte in einem Telefonat, dass es bei ihnen angeblich nicht üblich sei unterschriebene Rechnung als Zahlungsbeleg anzunehmen. Dazu würde nur der Bon dienen. Wir müssen die Zahlung beweisen und die unterschriebene Rechnung würde nicht ausreichen.

Unsere Frage an Sie: Wie sollten wir weiter vorgehen?
Vielen Dank im voraus.
18. Januar 2010 | 21:58

Antwort

von


(400)
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Sehr geehrter Fragesteller,

es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Möbelkauf nur mit einem Bon bewiesen werden kann.

Im Streitfall müssten Sie aber tatsächlich die Zahlung an das Möbelhaus beweisen. Beweismittel in einem Prozess kann aber durchaus auch die von einem Mitarbeiter quittierte und abgestempelte Rechnung sein. Ob die Rechnung dann im Prozess tatsächlich als Beweismittel ausreicht, hängt davon ab, was das Möbelhaus seinerseits konkret vorträgt, warum es trotz Vorlage einer Quittung mit Mitarbeiterunterschrift und Stempel des Möbelhauses von einer noch ausstehenden Zahlung ausgeht. Nicht zuletzt hängt das Prozessergebnis dann auch von der Beweiswürdigung des Richters ab. Positiv, aber nicht unbedingt zwingend notwendig wäre, wenn Sie noch einen Zeugen für die Zahlung hätten. Und wenn Sie den Mitarbeiter, der die Zahlung entgegen genommen hat, mit Namen benennen könnten.

Haben Sie im Geschäft eine Quittung für die Zahlung erhalten, sollten Sie nicht zahlen, sondern es auf einen Prozess drauf ankommen lassen. Wenn das Möbelhaus weiterhin auf dem Zahlungsanspruch beharrt und mahnt, besteht auch die Möglichkeit Ihrerseits eine Feststellungsklage bei Gericht einzureichen. Dahingehend, dass der behauptete Anspruch der Gegenseite nicht mehr besteht.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2010 | 22:05

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