20. Dezember 2011
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17:20
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
gegen die Drohungen und den Telefonterror stehen Ihnen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen zur Seite.
Sie haben die Möglichkeit die Unterlassung der Handlungen zu fordern, notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.
Dazu sollte die Gegenseite zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung aufgefordert werden die Handlungen zu unterlassen und ebenfalls bis zum gesetzten Termin eine Unterlassungserklärung unterzeichnet herzugeben.
Wird die Frist nicht eingehalten, werden Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen müssen.
Ein weitere Möglichkeit besteht nach meinem Dafürhalten, vorbehaltlich der Prüfung der Kaufunterlagen, darin, den Kaufvertrag über den Hund rückabzuwickeln. Dieses müsste natürlich auch von Ihnen gewollt sein, was so aus der Frage nicht deutlich geworden ist. Sollte auch dieses für Sie eine Möglichkeit sein, können Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären, da der Hund - zumindest nach Ihrer Darstellung - auch mit einem Rechtsmangel behaftet ist.
Wie Sie es ausführen, war der Verkäufer gar nicht befugt, den Hund weiter zu veräußern. Dann steht Ihnen diese Möglichkeit zur Verfügung. In diesem Fall müssten Sie den Rücktritt erklären und die Leistungen müssten jeweils zururückgewährt werden. Dieses Vorgehen wird aber auch von Ihren Vorstellungen abhängen.
Wenn Sie hingegen den Hund behalten wollen, steht Ihnen - wie Sie es letztlich auch schon indirekt getan haben - die Kaufpreisminderung als Möglichkeit offen.
Da Sie von Ihren Rechten Gebrauch gemacht haben, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe den Drohungen und den Telefonanrufen entschieden entgegentreten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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