Kauf einer Gastronomie

2. Februar 2009 16:19 |
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Strafrecht


Hallo,

ich komme aus einem Dorf und habe eine Gastronomie in einer Stadt übernommen. Der Verkäufer hat mir einen Kaufvertrag vorgelegt indem stand... Das alles was ihnen gehört in der Gaststätte ab der Unterschrift mir gehört so wie sie steht und liegt. Die Pflichten, den Telefonanschluß und die Miete von der noch zu bezahlenden Theke zu übernehmen usw. Letztenendes habe ich 16.000 für einen Pizzaofen,70kg Mehl ,einige Kisten Getränke, ein paar Stühle und 6 normale Computer bezahlt, ohne bis heute eine Quittung gesehen zu haben, die sollen beim Steuerberater sein.
So jetzt kommen wir zu der eigentlichen Sache. Im Punkt f) steht das die Räumlichkeiten in der die Gaststätte betrieben wird nur gemietet sind und ich den Mietvertrag übernehme bis Ende 2009 und nach dieser Zeit mich mit dem Vermieter um eine neuen Vertrag selbst kümmern muss. Also kein Untermietvertrag sondern eine Mietübernahme. Womit der Vermieter wohl von Anfang an nicht einverstanden war,mir dies trotzdem schmackhaft gemacht wurde und die mit dem Mieter reden wollten. Mir wurde gesagt das alles in Ordnung kommt, ich habe auch eine vorläufige Konzession von der Stadt bekommen ohne die Zustimmung des Mieters. Ich war jetzt "nach einem Monat" beim Vermieter und der hat mir gesagt das meine Vormieter,also mit dem ich einen Vertrag gemacht habe, Mietschulden hätten und er mit einem neuen Mieter nicht einverstanden war was uns verschwiegen wurde. Letzenendes sieht es so aus das ich viel zu viel Geld bezahlt habe und der Vermieter mich raus haben möchte. Ist der Vertrag nichtig und wurde ich Betrogen? Wenn ja wie groß sind meine Chancen einen Prozess zu gewinnen oder alles rückwirkend zu machen,so das ich alles übergebe und mein Geld wiederbekomme?
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Eine Mietvertragsübernahme sieht vertraglich grundsätzlich so aus, dass der Vermieter den Vertrag mit dem Ex-Mieter aufhebt und unabhängig davon mit dem neuen Mieter einen neuen Mietvertrag schließt.
Sie haben aber nur mit dem Ex-Mieter einen Mietvertrag über die Räume geschlossen. Wenn dies aber kein wirksamer Untermietvertrag ist, was hier nicht gewollt war, dann hat der geschlossene Vertrag keine Wirkung gegenüber dem Vermieter und Sie können diesen nicht verpflichten, Ihnen die Gaststätte zu überlassen.
Der ansonsten geschlossene Vertrag ist zwar wirksam, jedoch kann der Ex-Mieter seine Pflichten aus diesem nicht erfüllen, da der Vermieter einer Mietvertragsübernahme widerspricht.

Strafrechtliche Schritte könnten Sie durch eine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ergreifen, da hier möglicherweise ein Betrug vorliegt.

Wegen der zivilrechtlichen Seite der Angelegenheit rate ich Ihnen an, einen Anwalt aufzusuchen. Zunächst können Sie wohl den Rücktritt vom Kauf der Einrichtungsgegenstände erklären und das bisher bezahlte Geld zurückverlangen. Hier besteht jedoch möglicherweise das Problem, dass Sie die getätigten Zahlungen beweisen müssten. Ob dies allein aufgrund des Vertrages möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Sollten Sie an dem Kaufvertrag festhalten wollen, besteht das Problem, dass die gekauften Gegenstände wohl nicht den Wert erreichen, den Sie hierfür gezahlt haben.

Des Weiteren könnten Sie Schadensersatz geltend machen, wenn Sie belegen können, dass Sie aufgrund der fehlenden Möglichkeit, die Gastronomie zu betreiben, Einnahmeeinbußen hatten. Dies ist jedoch eher schwierig, da bei der Neueröffnung eine Gaststätte eine gewisse Anlaufzeit zu beachten ist, in der wohl kein all zu hoher Umsatz zu erwarten ist.
Daneben könnten Ihnen weitere Schäden entstanden sein, wenn Aufwendungen gemacht wurden, die sich nun als unnütz herausstellen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


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