Kauf einer Brille

22. September 2006 16:33 |
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Kaufrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,ich habe Anfang September eine neue Brille im Wert von 500 € beim Optiker gekauft. Leider rutscht diese nach mehrmaligen Anpassversuchen immer noch. Laut Aussage des Optikers lassen sich speziell diese Bügel nicht mehr anders anpassen. Seit einer Woche hat er nun meine neue Brille bei sich im Geschäft und sucht nach anderen Brillengestellen in die er die Gläser reinmachen kann. Viel Auswahl werde ich also nicht mehr haben. Meine Frage ist nun ob ich auch das Recht auf Geld zurück habe. Schließlich habe ich mich vor dem Kauf der Brille von ihm beraten lassen und er als Fachmann hätte wissen sollen daß meine schweren Gläser (Dioptrinzahl über 8) und diese Bügel ganz einfach nicht "zusammen passen". Seit 20 Jahren kaufe ich meine Brillen bei diesen Optiker, alle anderen Brillen passten immer einwandfrei.
Wenn ich vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann und ich mir eine andere Brille aussuchen muß, wie sieht es dann aus wenn die andere Brille teuerer oder billiger ist? Muß ich dann draufbezahlen oder bekomme ich den Differenzbetrag dann zurückerstattet? Wer ist hier im "Recht"?
Sehr geehrte Fragestellerin,

da, wie Sie schreiben, bereits mehrere Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind, haben Sie grundsätzlich auch dcie Möglichkeit, von dem Vertrag zurück zu treten. Sofern Sie sich dann eine andere Brille aussuchen, stellt dies einen neuen Vertragsschluss dar, so daß evtl. Differenzbeträge zwischen dem Preis der neuen Brille und der Rückerstattung aus dem alten Vertrag auszugleichen wären.

Diese Rücktrittsmöglichkeit gilt jedoch nur, soweit Sie und der Optiker nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben, etwa derart, dass der Optiker noch einen "Nachbesserungs"-versuch durch Austausch des Brillengestells unternehmen soll. In diesem Fall müssten Sie zunächst das Ergebnis abwarten. Allerdings darf sich der Optiker hierfür nicht beliebig Zeit lassen. Wenn er die Brille, wie Sie schreiben, bereits wieder seit über einer Woche hat, sollten Sie ihm insoweit eine Nachfrist von wenigen Tagen setzen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
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