Sehr geehrte Fragestellerin,
da, wie Sie schreiben, bereits mehrere Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind, haben Sie grundsätzlich auch dcie Möglichkeit, von dem Vertrag zurück zu treten. Sofern Sie sich dann eine andere Brille aussuchen, stellt dies einen neuen Vertragsschluss dar, so daß evtl. Differenzbeträge zwischen dem Preis der neuen Brille und der Rückerstattung aus dem alten Vertrag auszugleichen wären.
Diese Rücktrittsmöglichkeit gilt jedoch nur, soweit Sie und der Optiker nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben, etwa derart, dass der Optiker noch einen "Nachbesserungs"-versuch durch Austausch des Brillengestells unternehmen soll. In diesem Fall müssten Sie zunächst das Ergebnis abwarten. Allerdings darf sich der Optiker hierfür nicht beliebig Zeit lassen. Wenn er die Brille, wie Sie schreiben, bereits wieder seit über einer Woche hat, sollten Sie ihm insoweit eine Nachfrist von wenigen Tagen setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
da, wie Sie schreiben, bereits mehrere Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind, haben Sie grundsätzlich auch dcie Möglichkeit, von dem Vertrag zurück zu treten. Sofern Sie sich dann eine andere Brille aussuchen, stellt dies einen neuen Vertragsschluss dar, so daß evtl. Differenzbeträge zwischen dem Preis der neuen Brille und der Rückerstattung aus dem alten Vertrag auszugleichen wären.
Diese Rücktrittsmöglichkeit gilt jedoch nur, soweit Sie und der Optiker nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben, etwa derart, dass der Optiker noch einen "Nachbesserungs"-versuch durch Austausch des Brillengestells unternehmen soll. In diesem Fall müssten Sie zunächst das Ergebnis abwarten. Allerdings darf sich der Optiker hierfür nicht beliebig Zeit lassen. Wenn er die Brille, wie Sie schreiben, bereits wieder seit über einer Woche hat, sollten Sie ihm insoweit eine Nachfrist von wenigen Tagen setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt